BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 44/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 44/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und
Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle
vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt
bei dem Amts- und Landgericht O. sowie bei dem Oberlandesgericht
O. . Mit Bescheid vom 10. November 2004 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten An-
trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er ist
trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt
nicht erschienen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-
doch in der Sache ohne Erfolg.
1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es
sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte
Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und
außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hier-
für sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaß-
nahmen.
Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-
verfügung und liegen auch jetzt noch vor. In der Widerrufsentscheidung sind
- beginnend ab Januar 2003 - insgesamt 25 Positionen aufgeführt, die Forderun-
gen gegen den Antragsteller betreffen und bei denen es überwiegend auch zu
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen war. Im Einzel-
nen wird auf die zutreffende Auflistung in dem angefochtenen Beschluss des
Anwaltsgerichtshofs verwiesen. Auch wenn in einigen Fällen - wie in der Wider-
rufsverfügung selbst ausgeführt - der Antragsteller noch vor Erlass der Wider-
rufsverfügung gezahlt hatte, weisen die Vielzahl der Vollstreckungsvorgänge
darauf hin, dass der Antragsteller dauerhaft nicht in der Lage war, seine Verbind-
lichkeiten fristgerecht zu bedienen. Dabei handelte es sich ganz überwiegend um
Beträge unter 1000 €, allerdings hatte etwa die O. Landesbank AG
am 20. April 2004 gegen ihn ein Versäumnisurteil über eine Hauptforderung von
20.609,21 € erwirkt und war am 23. Dezember 2003 ein Versäumnisurteil über
20.301,89 € (Hauptforderung) zugunsten der Volksbank L. ergangen.
Der Antragsteller war zudem wegen rückständiger Mieten zur Räumung seiner
Büroräume (Fa. Sch. GmbH) verurteilt worden.
b) Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und des Be-
schwerdeverfahrens wurden weitere Vollstreckungsvorgänge bekannt. Gegen
den Antragsteller wurden in mehreren, teilweise in der Widerrufsverfügung aufge-
führten Vollstreckungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen
Versicherung erlassen. Auch die neuen von dem Antragsteller angemieteten Bü-
roräume in O. musste der Antragsteller räumen (Forderung der Fa.
J. GbR). Der Antragsteller betreibt seine Praxis nunmehr in der Samtge-
meinde G. .
Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass er für viele offenen Forderun-
gen eine Stundungsvereinbarung mit den Gläubigern getroffen habe - in der Re-
gel bis zum 31. März 2007 - und danach die Forderungen ratenweise begleichen
wolle. Nachgewiesen hat er die Stundungsvereinbarung bisher jedoch nur in we-
nigen Fällen (für Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. September 2003 und 28.
Oktober 2004
in Höhe von 237,69 €, die eine Forderung der Firma
K. betreffen, und für eine weitere Forderung dieser
Firma in Höhe von 520,86 €, für eine Forderung des N. Lan-
desamts für Bezüge und Versorgung in Höhe von 3.116,79 €, gestundet bis zum
31. Juli 2006). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln
der Antragsteller die Forderungen nach einer etwaigen Stundung erfüllen will,
kann von einem Wegfall des Vermögensverfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht die Rede sein.
c) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch
den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-
ben.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 11.05.2005 - AGH 25/04 -