BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 46/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
gegen
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den
Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des
II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1939 geborene Antragsteller war seit 1974, zuletzt als Leitender
Stadtrechtsdirektor, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Leiter des Rechtsamtes bzw. der zentralen Rechtsabteilung der Stadt U. . Mit
Ablauf des Monats Dezember 2004 trat er in den Ruhestand. Am 5. Dezember
2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht U. .
Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar
2005 unter Berufung auf die vorherige Anstellung des Antragstellers als Beam-
ter auf Lebenszeit in dem Bezirk des Landgerichts U. (§ 20 Abs. 1 Nr. 1
BRAO) zurück. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 1. Juni 2005 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO sind vorliegend erfüllt. Diese Bestimmung ist - wie der
Senat bereits in einer früheren Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat
(Beschl. vom 13. Januar 2003 - AnwZ(B) 59/01, NJW 2003, 965; vgl. auch Se-
natsbeschluss vom 17. Mai 2004 – AnwZ(B) 48/03) - durch die Neufassung
des § 78 ZPO weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfas-
sungsmäßigkeit Bedenken.
2. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO
eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sie im
Hinblick auf die Formulierung des § 20 Abs. 1 BRAO als Sollvorschrift bei Vor-
liegen der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu ver-
sagen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen ausnahmsweise eine an-
dere Entscheidung ( st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2003, 965, 967; Beschluss
vom 30. Oktober 1995 – AnwZ(B) 17/95; BRAK – Mitt. 1993, 171 und 220). Die
Zulassung kann und muss danach nur erteilt werden, wenn besondere Um-
stände vorliegen, welche die durch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 BRAO
indizierte abstrakte Gefahr für das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege
ausräumen oder die Versagung der Zulassung ausnahmsweise als unzumut-
bar erscheinen lassen (Senat aaO). Das Vorliegen derartiger Umstände hat die
Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei verneint.
Sie hat zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts der über einen Zeit-
raum von 30 Jahren ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers in der hervorge-
hobenen Stellung eines Leiters des Rechtsamts der Stadt U. ein Rechtsu-
chender den Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller könne als nunmehr in
derselben Stadt zugelassener Rechtsanwalt für seine Mandanten mehr bewir-
ken als andere Rechtsanwälte (vgl. auch Senat, BRAK-Mitt. 1982, 173, 174
[städtischer Oberrechtsrat]). Die vom Antragsteller demgegenüber im gerichtli-
chen Verfahren angeführten, seiner Auffassung nach aus der Nähe der Stadt
U. zur angrenzenden Stadt N. - resultierenden „besonderen Verhältnis-
se“ vermögen eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Zwar stünde
einer Zulassung des Antragstellers beim Landgericht M. und/oder beim
Amtsgericht N. - die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht entge-
gen. Bei einer Zulassung in einem – wenn auch unmittelbar - benachbarten
Landgerichtsbezirk ist indes die (abstrakte) Gefahr, der frühere Beamte könnte
aufgrund der aus seiner Amtstätigkeit herrührenden persönlichen Beziehungen
zu Richtern und sonstigen Justizangehörigen Vorteile für seine Mandanten zie-
hen, erheblich niedriger anzusetzen als bei einer Zulassung in dem Bezirk, in
welchem er dienstlich tätig war. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als
bei einer
lokalen Zulassung des Antragstellers
im Landgerichtsbezirk
M. die Zulassung über die Landesgrenze hinweg in einem anderen
Bundesland (Freistaat Bayern) als dem erfolgen würde, in welchem er als Be-
amter auf Lebenszeit angestellt war. Der Senat teilt daher nicht die Auffassung
des Beschwerdeführers, die Versagung der Zulassung sei hier vom Gesetzes-
zweck nicht mehr gedeckt.
Die vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Nachteile, insbeson-
dere der Umstand, dass es ihm bei einer Zulassung in einem anderen Landge-
richtsbezirk nicht möglich sei, seine Kanzleiräume in dem sich am früheren
Dienstort befindlichen Eigenheim einzurichten, sind regelmäßig Folge einer
Zulassungsversagung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und daher nicht geeignet,
diese ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen.
3. Der Senat setzt entgegen dem Antrag des Antragstellers den Ge-
schäftswert für das Beschwerdeverfahren in der in Zulassungssachen üblichen
Höhe fest (vgl. Dittmann in: Hennsler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdnr. 2).
Für eine niedrigere Festsetzung und Herabsetzung des in erster Instanz durch
den Anwaltsgerichtshof festgesetzten Geschäftswerts bestand kein Anlass.
Deppert Otten Ernemann Frellesen
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 1. Juni 2005 - AGH 12/05 (II) -