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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 51/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 51/05

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini

nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 15. November 1993 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen; die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. und dem

Landgericht K. . Mit Verfügung vom 14. April 2004 widerrief die Antragsgegne-

rin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung

unentschuldigt ferngeblieben.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO).

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-

füllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom

21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-

verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-

zeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

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Der Antragsteller war bei Erlass der Widerrufsverfügung wegen Forde-

rungen in Höhe von insgesamt 14.149,14 € mit drei Haftbefehlen zur Erzwin-

gung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen

(281 M 3275/03 Amtsgericht K. ; 281 M 3276/03 Amtsgericht K. ; 31 M

1542/03 Amtsgericht B. ). Die dadurch begründete Vermutung

für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die

Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon

ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner

Zulassung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller nichts

vor. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch seine sofor-

tige Beschwerde in der Sache begründet.

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b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

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ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von

Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-

weise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den

Umständen ersichtlich.

2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die

im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), ist nicht

ersichtlich. Die oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beste-

hen nach den Mitteilungen der Amtsgerichte K. und B. vom

10. Februar 2006 fort. Darüber hinaus ist der Antragsteller seit dem 25. August

2004 wegen einer Forderung des Finanzamts K. in Höhe von

3.587,35 € mit einem weiteren Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen

Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 2037/04 Amtsgericht

K. ). Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 49/04 -