BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 51/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 51/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 15. November 1993 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen; die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. und dem
Landgericht K. . Mit Verfügung vom 14. April 2004 widerrief die Antragsgegne-
rin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung
unentschuldigt ferngeblieben.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO).
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-
füllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-
verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-
zeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
Der Antragsteller war bei Erlass der Widerrufsverfügung wegen Forde-
rungen in Höhe von insgesamt 14.149,14 € mit drei Haftbefehlen zur Erzwin-
gung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen
(281 M 3275/03 Amtsgericht K. ; 281 M 3276/03 Amtsgericht K. ; 31 M
1542/03 Amtsgericht B. ). Die dadurch begründete Vermutung
für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die
Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon
ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner
Zulassung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller nichts
vor. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch seine sofor-
tige Beschwerde in der Sache begründet.
b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-
ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von
Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-
weise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den
Umständen ersichtlich.
2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.
Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die
im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), ist nicht
ersichtlich. Die oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beste-
hen nach den Mitteilungen der Amtsgerichte K. und B. vom
10. Februar 2006 fort. Darüber hinaus ist der Antragsteller seit dem 25. August
2004 wegen einer Forderung des Finanzamts K. in Höhe von
3.587,35 € mit einem weiteren Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen
Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 2037/04 Amtsgericht
K. ). Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 49/04 -