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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 53/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 53/05

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und Rechts-

anwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

3. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000

€ festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat im Jahre 1997 die zweite juristische Staatsprüfung

bestanden. Seit 1998 ist er bei der NRV N.

(im Folgenden: NRV) angestellt. Zunächst war er Sachbearbeiter

im Bereich Schaden, seit 2001 ist er Mitarbeiter im Vertriebsteam der NRV.

Nach der Stellenbeschreibung obliegt es ihm u. a., über die Annahme und Ab-

lehnung von Versicherungsanträgen und Vertragskündigungen zu entscheiden,

den Außendienst in Fragen des Rechtsschutzes zu beraten und zu unterstüt-

zen, Rahmen- und Gruppenverträge zu erstellen und die in Frage kommenden

Vertragspartner zu prüfen. Der Antragsteller gibt an, zu seinen Aufgaben gehö-

re nicht die Akquisition von Versicherungen. Es bestehe bis auf wenige Aus-

nahmen kein unmittelbarer Kundenkontakt. Die NRV werde nicht unmittelbar

werbend am Markt tätig, der Vertrieb erfolge vielmehr über die von ihm betreu-

ten Außendienstorganisationen der Konsortialpartner der NRV.

2

Am 25. April 2004 hat der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht M. be-

antragt. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung versagt, weil der von ihm ausgeübte Beruf bei der NRV mit dem eines

Rechtsanwalts unvereinbar sei (§ 7 Nr. 8 BRAO). Den dagegen gerichteten An-

trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss

vom 3. Juni 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

seiner sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit in-

nerhalb eines Versicherungsunternehmens erfüllt den Versagungsgrund des

1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-

sagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des

Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der

Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit

gefährden kann. Die Vorschrift dient der Sicherung der Anwaltstätigkeit als ei-

nes freien und unabhängigen Berufes sowie dem Schutz der notwendigen Ver-

trauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Sie will deshalb Gefahren entge-

genwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität des Rechtsanwalts sowie des-

sen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Man-

danten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung des Zweitberufs drohen. Sol-

che Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der ausgeübte

kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen

zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87,

287, 329; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97 - BRAK-

Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98).

5

Die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet grundsätzlich

auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Im

Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist des-

halb eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung der die Berufswahl be-

schränkenden Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO geboten. Eine Berufswahlbe-

schränkung für einzelne Berufsgruppen ist allenfalls dort erforderlich und zu-

mutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und

nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann; es ist

darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Be-

trachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Se-

natsbeschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78

m.w.N.).

6

Eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2

Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen

hat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuf-

lich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ

(B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als An-

gestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom

13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter

Niederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97)

oder als Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbe-

schluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) tätig ist. Dies wird u. a. damit

begründet, dass gerade die Berufsgruppe der Versicherungsmakler darauf an-

gewiesen ist, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäfts-

abschlüssen aussichtsreich erscheinen lassen und die bei der Rechtsberatung

typischerweise anfallen können.

7

Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 21. November 1994

- AnwZ(B) 44/94, die einen Angestellten einer Rechtsschutzversicherung betraf,

die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO verneint. Dort war der Angestellte

aber allein mit der Bearbeitung von Schadensfällen beschäftigt, insbesondere

sollte er dazu Stellung nehmen, ob Mitgliedern von örtlichen Mietervereinen

Rechtsschutz zu gewähren ist. Zudem war ihm jede Akquisition vertraglich ver-

boten. Auch wollte er die anwaltliche Berufstätigkeit in einem anderen Bundes-

land ausüben. Dagegen legt die Tätigkeit des Antragstellers bei objektiv ver-

nünftiger Betrachtungsweise die Gefahr solcher Interessenkollisionen nahe.

8

Der Antragsteller hat als Betreuer der Außendienstorganisationen der

Konsortialpartner der NRV Gelegenheit, Informationen zu erhalten, die ihm für

eine Anwaltstätigkeit von Nutzen sein können, und kann umgekehrt aus einer

Anwaltstätigkeit erlangte nützliche Informationen an die Außendienstmitarbeiter

weitergeben. Interessenkollisionen, die die anwaltliche Unabhängigkeit gefähr-

den, liegen zwar nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätig-

keit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist. Der Antragsteller

als Angestellter eines Versicherungsunternehmens befindet sich aber in einer

vergleichbaren Lage wie ein Versicherungsmakler (vgl. hierzu Senatsbeschluss

vom 18. Oktober 1999 aaO). Auch bei ihm besteht die Gefahr einer Interessen-

kollision, weil er bei einer anwaltlichen Beratung gerade typischerweise Infor-

mationen erhält, die für seine nichtanwaltliche Tätigkeit von Bedeutung ist. So

wird der Antragsteller als Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung von Mandaten,

etwa bei der Abwägung des Risikos künftiger Rechtsstreitigkeiten häufig in die

Situation kommen, seinen Mandanten auch über den Abschluss einer Rechts-

schutzversicherung zu beraten. In einem solchen Fall setzt sich der Antragstel-

ler dem Konflikt aus, einerseits seinen Mandanten unabhängig zu beraten, an-

derseits im Interesse seiner Arbeitgeberin einen solchen Vertragsabschluss und

diesen bevorzugt bei der NRV zu empfehlen. Diese Gefahr ist gerade bei der

hier vorliegenden nichtanwaltlichen Tätigkeit konkret gegeben, die Werbung für

den Zweitberuf erfolgte hier nicht gleichsam "nebenbei" (vgl. Senatsbeschluss

vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02). Dass der Antragsteller nicht im eige-

nen Courtage-Interesse handeln und etwaige Vertragsabschlüsse durch die

- von ihm betreuten - Außendienstmitarbeiter der Konsortialpartner erfolgen

würden, stünde dem nicht entgegen. Der Antragsteller ist als Angestellter der

Versicherung gehalten, die Interessen seiner Arbeitgeberin wahrzunehmen,

gegebenenfalls auch die Außendienstorganisationen bei ihrer akquisitorischen

Tätigkeit zu unterstützen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass

dem Antragsteller von seiner Arbeitgeberin zudem Befugnisse eingeräumt sind,

etwa Gewährung von Nachlässen, die er in geeigneten Fällen für einen etwai-

gen Versicherungsabschluss durch Mandanten werbend nutzen könnte.

9

Nicht fern liegend ist aber auch die nicht durch Tätigkeitsverbote zu ban-

nende Gefahr einer Interessenkollision in dem denkbaren Fall, dass der An-

tragsteller als Rechtsanwalt Mandanten in Schadensfällen vertritt, die bei seiner

Arbeitgeberin rechtsschutzversichert sind. Dass der Antragsteller als Rechts-

anwalt mit derartigen Fällen nicht oder nur ausnahmsweise befasst wäre, kann

gerade angesichts seiner beruflichen Vorkenntnisse nicht angenommen wer-

den, unabhängig davon, ob die Außendienstmitarbeiter der Konsortialpartner

der NRV - die gehalten sind, bei Anfragen von Kunden Rechtsanwälte einer

bestimmten Liste zu benennen, in die der Antragsteller nicht aufgenommen

werden soll - ihn in Schadensfällen empfehlen.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2005 - AGH 2/05 (II) -