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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 54/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 54/04

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechts-

anwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey

am 15. Mai 2006

beschlossen:

1. Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom

5. Dezember 2005 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu

tragen.

Gründe

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Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO

statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Der Senat hat seiner Entscheidung lediglich Tatsachen zu Grunde ge-

legt, zu denen sich die Antragstellerin äußern konnte. Den Inhalt des Schriftsat-

zes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005, den die Antragstellerin vor

dem Verkündungstermin nicht erhalten haben will, hat er bei seiner Entschei-

dung nicht berücksichtigt.

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2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass der Inhalt des Gutachtens des

vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. L. vom 13. September 2005 verwertet

worden sei, obwohl sie es nie im Original oder als beglaubigte Abschrift von

dem Insolvenzgericht erhalten habe, ist unbegründet. Entscheidend ist, dass

die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens und von dessen

Einführung in das Verfahren hatte. Eine Kopie hiervon wurde ausweislich des

Geschäftsstellenvermerks am 27. September 2005 an die Antragstellerin ver-

sandt. Dass sie diese Kopie auch erhalten hat, wird zur Begründung der soforti-

gen Beschwerde gegen den das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss

vom 31. Oktober 2005 (Bl. 264 GA) belegt. Darin teilt die Antragstellerin mit,

dass ihr eine Kopie des Gutachtens durch den Bundesgerichtshof übermittelt

worden sei. Dass die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens

hatte, bestreitet diese letztlich selbst nicht. Die ihr verbleibende Zeit bis zur Ver-

kündung der Entscheidung am 5. Dezember 2005 ermöglichte es ihr, in ange-

messener Frist zu den im Gutachten mitgeteilten Tatsachen Stellung zu neh-

men. Eine Belehrung darüber, dass die Antragstellerin eine Stellungnahme

hierzu abgeben könne, sowie die Bestimmung einer Erklärungsfrist war nicht

erforderlich, da der Antragstellerin bekannt war, dass bei der Entscheidung er-

hebliches neues Vorbringen Berücksichtigung finden wird. Sie selbst weist in

der Begründung der Anhörungsrüge darauf hin, dass der Senat den Entschei-

dungstermin "großzügig" auf den 5. Dezember anberaumt habe, um ihr eine

Stellungnahmefrist zu gewähren. Dass die Antragstellerin davon ausging, dass

ihr neuer Vertrag auch ohne die Bestimmung einer Erklärungsfrist Berücksichti-

gung finden wird, belegen die Schriftsätze, die die Antragstellerin nach Schluss

der mündlichen Verhandlung beim Senat eingereicht hat, die neuen Vortrag

enthalten und deren Inhalt der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt

hat.

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3. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. März 2006

rechtfertigt keine abweichende Beurteilung

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Frey

Hauger

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 03.05.2004 - AGH 2/03 -