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BGH Beschluss vom 16.05.2006 – 4 StR 110/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 110/05
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom
21. März 2006 wird auf Kosten der Verurteilten als unzulässig
zurückgewiesen.
Gründe:
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2006 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 206 a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung und der
Unterschlagung eingestellt. Er hat den Antrag der Verurteilten, ihr Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge zu
gewähren, als unzulässig verworfen und das Urteil des Landgerichts Cottbus
vom 12. Juli 2004 auf die Revision der Verurteilten dahin geändert, dass sie
wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Stra-
ßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. Die weiter gehen-
de Revision hat der Senat verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteil-
te mit Schriftsatz ihres Verteidigers Dr. L. vom 12. April 2006, beim Bundes-
gerichtshof eingegangen am 15. April 2006, "im Wege der Nachholung rechtli-
chen Gehörs (§ 33 a StPO)" Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Be-
schluss des Senats und auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landge-
richts Cottbus aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der
Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
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1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene
Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbe-
helf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt
nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und
kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als
speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1.
Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. BTDrucks.
15/3706, S. 18; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 33 a Rdn. 1), deren Zulässig-
keit vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfrie-
dens entsprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet wor-
den ist (vgl. BTDrucks. aaO).
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Die Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche
nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit Kennt-
niserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete
Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu
dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt hat,
nicht zuverlässig selbst feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus
der Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlan-
gung gemäß § 356 a Satz 3 StPO glaubhaft machen (vgl. BTDrucks. aaO), wo-
bei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung
des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH NStZ 2005, 462).
Das ist jedoch nicht geschehen.
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Es liegt auch kein Ausnahmefall derart vor, dass der Senat den Akten die
Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann. Da die Verurteilte geltend
macht, für sie sei aus dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 nicht ersicht-
lich, "ob" sich der Senat mit den mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt
P. vom 7. März 2006 erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe, hängt
die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von
dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 Kenntnis erlangt hat. Der Senatsbe-
schluss ist aber ausweislich der Schlussverfügung der Geschäftsstelle am 27.
März 2006 an die Verurteilte und ihre Verteidiger abgesandt worden, so dass
davon auszugehen ist, dass die Verurteilte noch im März 2006 Kenntnis von der
Entscheidung erlangt hat. Mit der Antragsschrift ihres Verteidigers vom 12. April
2006 konnte mithin die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht eingehalten
werden, zumal sie beim Bundesgerichtshof erst am 15. April 2006 eingegangen
ist.
2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei
seiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Be-
weisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat
er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten
übergangen.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2005
zu den bis dahin von ihren Verteidigern mit Schriftsätzen vom 28. Dezember
2004 und 16. März 2005 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen.
Soweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner ausführlichen Begründung
seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349
Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit der Generalbundesanwalt mit seiner Antrags-
schrift vom 15. Februar 2006 in Abänderung seines früheren Antrags hinsicht-
lich der Verurteilung wegen Unterschlagung die Einstellung des Verfahrens ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO und die Festsetzung der niedrigst möglichen
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat beantragt hat, ist er
zwar auf den von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom
21. September 2005 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer
Verfahrensrüge nicht näher eingegangen. Insoweit hat der Senat aber in sei-
nem Beschluss vom 21. März 2006 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-
den der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist und die nicht rechtzeitig erho-
bene Verfahrensrüge zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
nicht genügt.
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Zu den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts hat sich die Verur-
teilte mit Schriftsätzen ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 12. August
2005 und vom 7. März 2006 geäußert. Auch der letztere Schriftsatz lag dem
Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der
Beratung.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann