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BGH Beschluss vom 16.05.2006 – 4 StR 110/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 110/05

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom

21. März 2006 wird auf Kosten der Verurteilten als unzulässig

zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2006 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 206 a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung und der

Unterschlagung eingestellt. Er hat den Antrag der Verurteilten, ihr Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge zu

gewähren, als unzulässig verworfen und das Urteil des Landgerichts Cottbus

vom 12. Juli 2004 auf die Revision der Verurteilten dahin geändert, dass sie

wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Stra-

ßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. Die weiter gehen-

de Revision hat der Senat verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteil-

te mit Schriftsatz ihres Verteidigers Dr. L. vom 12. April 2006, beim Bundes-

gerichtshof eingegangen am 15. April 2006, "im Wege der Nachholung rechtli-

chen Gehörs (§ 33 a StPO)" Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Be-

schluss des Senats und auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landge-

richts Cottbus aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der

Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

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1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene

Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbe-

helf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt

nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und

kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als

speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1.

Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. BTDrucks.

15/3706, S. 18; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 33 a Rdn. 1), deren Zulässig-

keit vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfrie-

dens entsprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet wor-

den ist (vgl. BTDrucks. aaO).

3

Die Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche

nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit Kennt-

niserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete

Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu

dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt hat,

nicht zuverlässig selbst feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus

der Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlan-

gung gemäß § 356 a Satz 3 StPO glaubhaft machen (vgl. BTDrucks. aaO), wo-

bei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung

des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH NStZ 2005, 462).

Das ist jedoch nicht geschehen.

4

Es liegt auch kein Ausnahmefall derart vor, dass der Senat den Akten die

Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann. Da die Verurteilte geltend

macht, für sie sei aus dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 nicht ersicht-

lich, "ob" sich der Senat mit den mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt

P. vom 7. März 2006 erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe, hängt

die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von

dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 Kenntnis erlangt hat. Der Senatsbe-

schluss ist aber ausweislich der Schlussverfügung der Geschäftsstelle am 27.

März 2006 an die Verurteilte und ihre Verteidiger abgesandt worden, so dass

davon auszugehen ist, dass die Verurteilte noch im März 2006 Kenntnis von der

Entscheidung erlangt hat. Mit der Antragsschrift ihres Verteidigers vom 12. April

2006 konnte mithin die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht eingehalten

werden, zumal sie beim Bundesgerichtshof erst am 15. April 2006 eingegangen

ist.

2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei

seiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Be-

weisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat

er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten

übergangen.

5

6

7

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2005

zu den bis dahin von ihren Verteidigern mit Schriftsätzen vom 28. Dezember

2004 und 16. März 2005 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen.

Soweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden

Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner ausführlichen Begründung

seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349

Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit der Generalbundesanwalt mit seiner Antrags-

schrift vom 15. Februar 2006 in Abänderung seines früheren Antrags hinsicht-

lich der Verurteilung wegen Unterschlagung die Einstellung des Verfahrens ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO und die Festsetzung der niedrigst möglichen

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat beantragt hat, ist er

zwar auf den von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom

21. September 2005 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer

Verfahrensrüge nicht näher eingegangen. Insoweit hat der Senat aber in sei-

nem Beschluss vom 21. März 2006 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-

den der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist und die nicht rechtzeitig erho-

bene Verfahrensrüge zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

nicht genügt.

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Zu den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts hat sich die Verur-

teilte mit Schriftsätzen ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 12. August

2005 und vom 7. März 2006 geäußert. Auch der letztere Schriftsatz lag dem

Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der

Beratung.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann