BGH Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 122/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 122/05
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berich-
tigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 ver-
kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traun-
stein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt wor-
den ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit
zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch
ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des
Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -