Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 122/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 122/05

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berich-

tigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 ver-

kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traun-

stein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt wor-

den ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit

zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch

ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des

Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -