BGH Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 80/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 80/05
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt,
dass der Tenor wie folgt lautet:
Auf die Revision wird das am 8. April 2005 verkündete
Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufge-
hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-
den ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neu-
er Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten
der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit
zu ihrem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch
ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des
Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -