Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 80/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 80/05

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt,

dass der Tenor wie folgt lautet:

Auf die Revision wird das am 8. April 2005 verkündete

Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufge-

hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-

den ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neu-

er Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten

der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit

zu ihrem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch

ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des

Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -