BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZR 119/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 119/05
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2006
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 480.000 € festge-
setzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.07.2004 - 15 O 20285/03 -
OLG München, Entscheidung vom 25.05.2005 - 15 U 4101/04 -