Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZR 119/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 119/05

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2006

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 480.000 € festge-

setzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 02.07.2004 - 15 O 20285/03 -

OLG München, Entscheidung vom 25.05.2005 - 15 U 4101/04 -