Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.05.2006 – X ZR 240/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 240/02

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2006

in der Patentnichtigkeitssache

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf

beschlossen:

Dem Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. Morf (Patentanwaltskanzlei

Abitz und Koll.) wird in dem beantragten Umfang Einsicht in die Ak-

ten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 240/02 gewährt.

Gründe

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Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3

Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht

der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG regelt die

Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtig-

keit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patent

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betreffen, das noch in Kraft steht oder bereits erloschen ist. Ein entgegenste-

hendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht darge-

tan.

Melullis

Vorinstanz:

Keukenschrijver

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 Ni 6/01 (EU) -