BGH Beschluss vom 23.05.2006 – X ZR 240/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 240/02
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf
beschlossen:
Dem Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. Morf (Patentanwaltskanzlei
Abitz und Koll.) wird in dem beantragten Umfang Einsicht in die Ak-
ten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 240/02 gewährt.
Gründe
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht
der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG regelt die
Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtig-
keit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patent
betreffen, das noch in Kraft steht oder bereits erloschen ist. Ein entgegenste-
hendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht darge-
tan.
Melullis
Vorinstanz:
Keukenschrijver
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 Ni 6/01 (EU) -