Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZA 29/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 29/05

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. März 2006 wird nach

§ 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es statt "Dem Kläger"

heißen muss: "Dem Beklagten".

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom

23. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. März 2006 war nach § 319

Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlas-

sung, seinen Beschluss zu ändern. Die nach dem früheren Recht der DDR zu

beurteilende Wirksamkeit der Veräußerung des Nachlassgrundstücks ist bereits

im Vorprozess geklärt worden. Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist seine min-

derjährige Halbschwester Heike bei der Erklärung der Auflassung am 2. August

1967 von ihrem Stiefvater - Vater des Beklagten - vertreten worden. Ob diese

Vertretung wirksam war, kann dahin stehen. Die das Kind Heike betreffenden

Erklärungen sind - wiederum nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - jeden-

falls später von dem Jugendfürsorger "als bestellter Vormund des Referats Ju-

gendhilfe" genehmigt worden. Hierbei hat er eine Verfügung des Referats Ju-

gendhilfe über die Anordnung der Vormundschaft vom 18. Januar 1967 vorge-

legt. Dass die Bestellung unwirksam war, ist nicht ersichtlich. Auf die allgemei-

nen Entscheidungsbefugnisse der Jugendfürsorger kommt es danach nicht an,

ebenso wenig darauf, ob der Referatsleiter eine spezielle Vollmacht zur Vertre-

tung der Minderjährigen erteilt hat und erteilen durfte. Selbst wenn man mit dem

Beklagten dies alles anders sehen wollte, wirft das vorliegende Verfahren keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder

für eine nennenswerte Anzahl von Fällen noch erheblicher Bedeutung auf. Auch

ein sonstiger Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht einmal

ansatzweise ersichtlich.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -