BGH Entscheidung vom 13.06.2006 – X ZR 153/03
X. Zivilsenat
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk:
BGHZ
BGHR
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ja
ja
ja
Deckenheizung
PatG 1981 § 10 Abs. 1, § 139
a) Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung wird nicht erst dann erfüllt,
wenn der Abnehmer bereits die Bestimmung getroffen hat, ihm angebotene
oder gelieferte, für die Benutzung der Erfindung geeignete Mittel erfindungs-
gemäß zu verwenden. Er greift vielmehr bereits dann ein, wenn der Lieferant
weiß oder den Umständen nach offensichtlich ist, dass der Abnehmer die
gelieferten Mittel in patentverletzender Weise verwenden wird, und knüpft
insoweit an eine hinreichend sichere Erwartung des Lieferanten an.
b) Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant einer Ware, die
sowohl erfindungsgemäß als auch in anderer Weise verwendet werden
kann, zu treffen hat, um die Erwartung einer erfindungsgemäßen Verwen-
dung auszuschließen, hat der Tatrichter unter Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls zu entscheiden.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2006 - X ZR 153/03 - Kammergericht
LG Berlin