Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.06.2006 – X ZR 197/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 197/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Juni 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 12. September 2003 aufgehoben, soweit

darin die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu 1 a im

Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juni

2000 zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber auf dem Gebiet

der Herstellung und des Vertriebs von Kapillarrohrmatten. Der Beklagte zu 2 ist

Inhaber des europäischen Patents 0 299 909, das eine Raumdecke aus Metall-

platten betrifft, die zum Heizen oder Kühlen eingesetzt werden kann.

Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:

"Aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehen-

de Raumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchström-

bare rohrförmige Leitungen zur Erzielung gewünschter Tempera-

turwerte innerhalb des Raumes trägt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die rohrförmigen Lei-

tungen als flexible Röhrchen (4) ausgebildet sind, die mattenförmig

zusammengefasst lose auf den Metallplatten (1) direkt aufliegen."

3

Die Klägerin wurde in einem Vorprozess, in dem der Senat ebenfalls

durch Urteil vom 13. Juni 2006 entschieden hat, verurteilt, es zu unterlassen, im

Bereich der Bundesrepublik Deutschland aus flexiblen Röhrchen bestehende

Matten an Dritte anzubieten oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind, zur

Leitung eines Heiz- oder Kühlmediums vorgesehen und für die Herstellung von

aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehenden Raumde-

cken, bei denen Matten direkt lose auf den Metallplatten aufliegen, verwendet

zu werden. Zugleich wurde die Klägerin dazu verurteilt, über derartige seit dem

1. Oktober 1995 vorgenommene Handlungen Rechnung zu legen, und es wur-

de festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den aus solchen Handlungen

entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Berufung gegen dieses Urteil des

Landgerichts Berlin wies das Kammergericht durch Urteil vom 12. September

2003 zurück. Dieses Urteil verschickte die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer

der Beklagte zu 2 ist, auch an Kunden der Klägerin und fügte eine so genannte

"Beschreibung der Ist-Situation" bei, in der sie Ausführungen zum angeblichen

Schutzbereich des Patents machte. Dort heißt es, das Patent umfasse auch

Ausführungen, bei denen die gelochten Deckenplatten mit Akustikvlies ausge-

rüstet seien, wobei die Kapillarrohrmatten durch Akustikmatten und Blech- oder

Gipskarton abgedeckt würden. Weiter heißt es dort:

"Anspruch 1 sagt, dass die Kapillarrohre 'direkt' auf den Platten auf-

liegen. Eine

immer häufiger anzutreffende Ausführung von

Akustikdecken verwendet in etwa 0,3 mm starkes Akustikvlies, das

auf die gelochten Blechplatten aufgeklebt wird. In diesem Fall kön-

nen die KaRo-Matten natürlich nur auf das Vlies und nicht mehr di-

rekt auf das Blech gelegt werden. Auch diese Ausführung ist von

dem Anspruch 1 abgedeckt, da das Akustikvlies nicht zu Verbesse-

rung der Kühlleistung eingesetzt wird, sondern als Akustikvlies Be-

standteil der Deckenplatte ist."

4

Gegen die Versendung des Begleitschreibens wendet sich die Klägerin,

soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, mit dem Antrag,

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Be-

schreibung der Reichweite des zugunsten des Beklagten zu 2 er-

teilten europäischen Patents 0 299 909 zu behaupten, dieses um-

fasse auch "auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten",

bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech, sondern auf

das Akustikvlies selbst gelegt würden.

5

Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Die Berufung hiergegen ist

ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, mit der die Be-

klagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollen. Die Klägerin tritt

dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlas-

sung der Behauptung verurteilt, der Schutzbereich des europäischen Patents

0 299 909 umfasse auch auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe vorliegend nicht um die im Verlet-

zungsprozess bereits entschiedene Frage, ob die Klägerin flexible Röhrchen

verwenden dürfe, die befüllt mit Wasser aus sich heraus in der Lage seien,

recht großflächig auf einem Blech lose aufzuliegen. Denn die Röhrchen würden

nicht in diesem Sinne flexibel verwendet, wenn sie auf ein Akustikvlies aufge-

klebt würden. Diese Verwendungsweise betreffe die Unteransprüche 6 und 11

des Patents. Aus den abhängigen Unteransprüchen könne Patentschutz jedoch

nur in Verbindung mit dem rückbezogenen unabhängigen Hauptanspruch be-

gehrt werden. Ein selbständiger Schutz der Elemente eines Unteranspruchs

9

scheide im Rahmen des § 14 PatG aus. Da die Unteransprüche 6 und 11 den

Schutzbereich des Patents nicht erweiterten, sei die von der Beklagten zu 1 in

dem Rundschreiben beanstandete Verwendung von auf einem Akustikvlies auf-

liegenden Kapillarmatten, bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech,

sondern auf das Akustikvlies selbst aufgeklebt würden, nicht vom Schutzbe-

reich des Patents erfasst.

2. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Klägerin macht einen Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG

geltend. Sie beanstandet die sachliche Richtigkeit der im Klageantrag wieder-

gegebenen Äußerung der Beklagten. Voraussetzung eines solchen Anspruchs

ist eine hinreichend konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten

Rechts. Eine solche muss im Verfahren festgestellt werden. Sie liegt vor, wenn

Verletzungen des geschützten Rechts ernstlich und konkret als unmittelbar be-

vorstehend zu besorgen sind (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, NJW 1990,

2469, 2470 - Anzeigenpreis II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und

Verfahren, 8. Aufl., Kap. 10 Rdn. 1 ff.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-

werbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.9 ff.; Melullis, Handbuch des Wettbe-

werbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 567). Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr

setzt eine wettbewerbswidrige rechtswidrige Handlung des Verletzers voraus

(BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der

Wiederholungsgefahr). Das Vorhandensein dieser konkreten Gefahr hat das

Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Es hat nicht festgestellt, dass die Be-

klagte die im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Äußerung

aufgestellt hat. Eine Wiederholungsgefahr bestünde daher nur, wenn sich diese

Äußerung als eine Verallgemeinerung der Äußerungen darstellen würde, die die

Beklagte zu 1 in ihrer "Beschreibung der Ist-Situation" gemacht hat.

10

Ist dies der Fall, so setzt der Anspruch der Klägerin weiter voraus, dass

diese Äußerung wettbewerbswidrig und rechtswidrig war. Hierzu kommt es auf

die Auslegung des im Streit befindlichen Patents an, die der Senat im Revisi-

onsverfahren X ZR 153/03 wie folgt vorgenommen hat:

11

Das Klagepatent betrifft eine Raumdecke, die aus Metallplatten und einer

Tragekonstruktion besteht. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannt,

bei solchen Raumdecken an den Platten oder der Tragekonstruktion Rohre für

den Durchlauf eines Heiz- oder Kühlmediums zu befestigen. Dabei sei es anzu-

streben, dass die Verbindung zwischen den Metallplatten und den Rohren mög-

lichst gleichmäßig fest und gut wärmeleitend sei, um eine hohe Wärme- bzw.

Kühlwirkung zu erzielen. Bei den bekannten Konstruktionen sei eine Vielzahl

von Rohrverbindungsstellen erforderlich, wodurch die Montage erschwert werde

und sich die Gefahr von Undichtigkeiten erhöhe. Auch das Auswechseln einzel-

ner Metallplatten wie auch der Rohre werde dadurch kompliziert. Vor diesem

Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung,

eine aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende

Raumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmi-

ge Leitungen zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des

Raums trägt, zu schaffen, die sich einfach montieren lässt und auch spätere

Reparatur- oder Wartungsarbeiten ohne Schwierigkeiten ermöglicht, wobei

trotzdem eine hohe Heiz- bzw. Kühlwirkung erreicht wird.

12

Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Raumdecke mit

folgenden Merkmalen:

Raumdecke aus

1. Metallplatten und

2. einer Tragekonstruktion;

3. die Raumdecke trägt rohrförmige Leitungen, die

a) als flexible Röhrchen ausgestaltet und

b) mattenförmig zusammengefasst

c)

lose auf den Metallplatten

d) direkt aufliegen und

e) zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte

f) von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmt werden

können.

13

Aus den Merkmalen 3 a, 3 c und 3 d ergibt sich, dass die Röhrchen lose

aufgrund ihres Eigengewichts und des Gewichts der durchgeleiteten Flüssigkeit

auf den Metallplatten aufliegen. Allein durch dieses lose Aufliegen soll eine hin-

reichende Wärmeübertragung stattfinden. Weitere Anforderungen an die Be-

schaffenheit der Röhrchen stellt Patentanspruch 1 nicht.

14

Patentanspruch 1 des Patents befasst sich somit mit der Problematik der

Wärmeleitung und der einfachen Montage. Fragen der Schalldämmung werden

erst in den Patentansprüchen 6 bis 11 angesprochen. Keiner der Unteransprü-

che gibt jedoch an, dass die Röhrchen auf der mit einem Akustikvlies beklebten

Metallplatte aufliegen. Bei der Raumdecke nach Patentanspruch 6 haben die

Metallplatten Öffnungen für den Schalldurchtritt. Patentanspruch 7 beschreibt

eine Ausführungsform, bei der auf die Röhrchen eine schalldämmende Schicht

aufgelegt wird. Diese soll nach Unteranspruch 8 zugleich wärmeisolierend sein.

Nach Unteranspruch 9 soll die schalldämmende Schicht aus Steinwolle beste-

hen. Nach Unteranspruch 10 soll die Raumdecke insgesamt unter einer fest

angeordneten schallabsorbierenden Decke aufgehängt sein. Unteranspruch 11

schließlich beschreibt eine Raumdecke, bei der die Metallplatten auf der Unter-

seite mit einer schallschluckenden Schicht bedeckt sind.

15

Entscheidend für die Frage, ob gleichwohl eine identische Verwirklichung

der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung vorliegt, ist daher, ob die in der

"Beschreibung der Ist-Situation" dargestellte Ausführungsform den Sinngehalt

des Patentanspruchs 1 ausfüllt, weil sie sämtliche Anweisungen der im Patent

unter Schutz gestellten Lehre technisch identisch verwirklicht (BGHZ 112, 140,

155 - Befestigungsvorrichtung II). Dies hängt davon ab, ob das Akustikvlies auf

die Wärmeübertragung Einfluss nimmt und wie groß gegebenenfalls dieser Ein-

fluss ist. Bilden Metallplatte und das verklebte 0,3 mm starke Akustikvlies eine

Einheit und wird die Wärmeübertragung dadurch nicht oder nur in geringem

Umfang berührt, so ist die in der "Beschreibung des Ist-Zustandes" geschilderte

Ausführung vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 erfasst. Das Akustikvlies ver-

hindert dann funktional die mit der direkten Auflage der Röhrchen bezweckte

Form der Wärmeübertragung ohne zusätzliche Mittel nicht. Dies wird das Beru-

fungsgericht zu prüfen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass

nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Klägervortrag die angestrebte

Wärmeübertragung durch die Ausstattung mit einem Akustikvlies eingeschränkt

wird, wobei die Minderleistung 30 bis 40 % betragen soll.

16

Ergibt die vom Berufungsgericht vorzunehmende Aufklärung, dass die in

der "Beschreibung der Ist-Situation" geschilderte Ausführungsform nicht unter

den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fällt, so kommt eine äquivalente Benut-

zung in Betracht, die das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat. Feststellun-

gen hierzu fehlen und können in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden.

Dabei wird es ebenfalls entscheidend auf den Einfluss des aufgeklebten Akus-

tikvlieses auf die Wärmeübertragung ankommen. Nach Wiedereröffnung der

Tatsacheninstanz besteht auch insoweit Gelegenheit zu weiterem Vorbringen

und gegebenenfalls um Sachaufklärung.

Melullis

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2000 - 16 O 195/00 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2003 - 5 U 6683/00 -