BGH Beschluss vom 14.06.2006 – XI ZR 29/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 29/05
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt
am 14. Juni 2006
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil
vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3
ZPO).
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichts-
punkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wie der
Beklagte selbst sieht, lag ausweislich des unstreitigen Tatbestands des
Berufungsurteils der Zeichnungsschein der Klägerin bei Abschluss des
Darlehensvertrages gemeinsam mit der Selbstauskunft des Beklagten
vor. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht ge-
stellt. Die vom Beklagten zitierten weiteren Ausführungen des Beru-
fungsgerichts betreffen die Treuhandvollmacht, nicht aber den Zeich-
nungsschein. Dass der Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht ent-
halten konnte, ist sowohl im Verhandlungstermin erörtert als auch bereits
zuvor von der Revisionsbegründung geltend gemacht worden. Die Auf-
fassung des Beklagten, das Urteil stelle insoweit eine Überraschungs-
entscheidung dar, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Dass der erken-
nende Senat seine frühere Rechtsprechung fortsetzen und sich der ab-
weichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht anschließen würde,
ist ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert worden.
Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen bedurfte es nicht,
nachdem der II. Zivilsenat erklärt hatte, seinerseits an seiner von der
Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Rechtspre-
chung nicht festzuhalten. Sämtliche weitere Rügen des Beklagten, der
Senat habe erforderliche Hinweise unterlassen bzw. das Urteil stelle eine
Überraschungsentscheidung dar und verletze das Recht auf ein faires
Verfahren, scheitern schon deshalb, weil alle für die Entscheidung be-
deutsamen Fragen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ange-
sprochen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 27.06.2002 - 317 C 90/02 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 327 S 112/02 -