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BGH Beschluss vom 14.06.2006 – XI ZR 29/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 29/05

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil

vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückge-

wiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtli-

ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise

verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3

ZPO).

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung

aus dem Urteil einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichts-

punkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wie der

Beklagte selbst sieht, lag ausweislich des unstreitigen Tatbestands des

Berufungsurteils der Zeichnungsschein der Klägerin bei Abschluss des

Darlehensvertrages gemeinsam mit der Selbstauskunft des Beklagten

vor. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht ge-

stellt. Die vom Beklagten zitierten weiteren Ausführungen des Beru-

fungsgerichts betreffen die Treuhandvollmacht, nicht aber den Zeich-

nungsschein. Dass der Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht ent-

halten konnte, ist sowohl im Verhandlungstermin erörtert als auch bereits

zuvor von der Revisionsbegründung geltend gemacht worden. Die Auf-

fassung des Beklagten, das Urteil stelle insoweit eine Überraschungs-

entscheidung dar, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Dass der erken-

nende Senat seine frühere Rechtsprechung fortsetzen und sich der ab-

weichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht anschließen würde,

ist ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert worden.

Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen bedurfte es nicht,

nachdem der II. Zivilsenat erklärt hatte, seinerseits an seiner von der

Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Rechtspre-

chung nicht festzuhalten. Sämtliche weitere Rügen des Beklagten, der

Senat habe erforderliche Hinweise unterlassen bzw. das Urteil stelle eine

Überraschungsentscheidung dar und verletze das Recht auf ein faires

Verfahren, scheitern schon deshalb, weil alle für die Entscheidung be-

deutsamen Fragen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ange-

sprochen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Schmitt

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 27.06.2002 - 317 C 90/02 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 327 S 112/02 -