BGH Beschluss vom 19.06.2006 – II ZR 312/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 312/05
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-
deren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar be-
steht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist
den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die
Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO).
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-
ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die
der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das
Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei
einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird
(BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG,
Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948).
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenzverfahren
mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubigern erfüllt.
Das Finanzamt G. und die R. GmbH haben bei einem Erfolg der Klage aus der
Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von
ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten.
Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von
124.619,78 € und 82.075,23 € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des
Klägers gegen den Beklagten zu 2 vollständig befriedigt werden können. Denn
es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten zu 2
erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weite-
ren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das
Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von
71.756,77 € aufzubringen.
§ 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des beteiligten Finanzam-
tes nicht entgegen. Die Befreiung von der Gerichtskostenzahlung gilt nur für
Prozesse, die von Bund und Ländern selbst geführt werden, nicht aber für
Rechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches
Interesse der öffentlichen Hand besteht (BGH, Beschl. v. 24. März 1998
- XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790).
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 O 1606/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -