BGH Beschluss vom 26.06.2006 – II ZR 153/05
II. Zivilsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 826 Gb, H
Bei der Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität gemäß
§ 826 BGB kann auch im Fall extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht
auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen
der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden.
Eine Anknüpfung an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integ-
rität der Marktpreisbildung - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-
theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - kommt im Rahmen des
ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi-
gung nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 - OLG München
LG München I