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BGH Beschluss vom 27.06.2006 – StB 13/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 13/06
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2006
in dem Vollstreckungsverfahren
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.;
hier: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des
Strafrestes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 gemäß
§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, § 311 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss
des Kammergerichts Berlin vom 23. Mai 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Kam-
mergericht hat den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung des Strafrestes
zur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 StGB), zu Recht abgelehnt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht gehindert, bei
seiner Prognoseentscheidung auch weitere Feststellungen aus dem der Straf-
vollstreckung zugrunde liegenden Urteil heranzuziehen, die nicht zu einer Ver-
urteilung geführt haben und deshalb vom Revisionsgericht nicht überprüft wer-
den konnten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 57 Abs. 1 Satz 2
StGB. Danach ist das Gericht nicht darauf beschränkt, zur Beantwortung der
Frage, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann, allein die Feststellun-
gen des Tatgerichts heranzuziehen, die den abgeurteilten Taten zugrunde lie-
gen. Vielmehr sind bei der zu treffenden Prognoseentscheidung im Rahmen der
anzustellenden Gesamtwürdigung alle dort genannten Umstände zu berück-
sichtigen. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht die auf
die Ausführung eines Sprengstoffanschlages gerichteten terroristischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Verur-
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teilten und des bestehenden Rückfallrisikos herangezogen hat. Diese waren in
dem Ausgangsurteil zur Überzeugung des Gerichts festgestellt worden, hatten
jedoch mangels näherer Konkretisierung der Anschlagstat für eine Verurteilung
nach §§ 30, 310 StGB nicht ausgereicht und konnten auch nicht hinreichend
den Versuch der Gründung einer terroristischen Vereinigung belegen, da nicht
ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Ziele nur mit
Mittätern und nicht durch eine zu gründenden Vereinigung erreichen wollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Tolksdorf Winkler Hubert