BGH Beschluss vom 27.06.2006 – VIII ZR 398/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 398/03
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom
25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Die Klägerin beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung zur Sitten-
widrigkeit des Vertrags auf einen in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebrach-
ten Gesichtspunkt abgestellt und erheblichen Sachvortrag übergangen. Diese
Rüge greift nicht durch.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit nur die
Frage einer überhöhten Miete erörtert. Jedoch waren die Tatsachen, aus de-
nen der Senat die Sittenwidrigkeit hergeleitet hat, bereits angesprochen wor-
den. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hat die Beklagte unter anderem beanstandet:
"…zudem sei das Gemeindezentrum völlig überdimensioniert … gewesen" (BU 8).
Den Sachvortrag der Klägerin über künftige Nutzungsmöglichkeiten,
wie sie sich die Gemeinde P. und ihre Vertragspartner vorgestellt ha-
ben, hat der Senat gewürdigt und dazu ausgeführt:
"Weder aus Sicht der Gemeinde P. noch aus Sicht ihrer Vertragspartner gab es einen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die weit überdimensionierten Räumlichkeiten des Verwal- tungs- und Gemeindezentrums durch die Gemeinde P. selbst oder durch die Ansiedlung von Behörden anderer Ge- bietskörperschaften zukünftig auch nur halbwegs würden ausge- lastet werden können. Für eine Mitnutzung durch andere Behör- den gab es weder verbindliche Absprachen noch sonstige kon- krete Anzeichen" (unter III 2 b bb (2)).
Die - vagen - Vorstellungen der Gemeinde und ihrer Vertragspartner
über die Auslastung des Verwaltungs- und Gemeindezentrums sind zudem
aus der Sicht des für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeit-
punkts des Vertragsabschlusses am 18. Dezember 1996 und im Zusammen-
hang mit dem zu dieser Zeit bereits vorliegenden Schreiben des Kaufmanns
J. B. vom 28. Oktober 1996 würdigen. Eine solche Würdigung hat der
Senat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - vorgenommen: Wegen
der Eingemeindungspläne habe zur Zeit des Vertragsabschlusses sogar damit
gerechnet werden müssen, dass es für ein Verwaltungs- und Gemeindezent-
rum in P. alsbald keinerlei Bedarf mehr geben werde.
Der erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung behauptete Um-
fang der tatsächlich erreichten Auslastung des Gemeindezentrums durch Un-
tervermietung von Teilflächen findet in dem schriftsätzlichen Sachvortrag der
Klägerin, auf den die Anhörungsrüge verweist, keine Stütze. Aus der Anlage
K 9 (GA 52 f.) ergibt sich nichts für die Behauptung der Klägerin, das Zentrum
sei "nach seiner Fertigstellung, weil in Teilen untervermietet, vollumfänglich
bezogen und genutzt (worden), bis die Beklagte durch Kündigung den Leer-
stand (herbeigeführt habe)." Dem Sachvortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes
der Klägerin vom 27. Oktober 1999 (GA 157) ist nicht zu entnehmen, dass
Zusagen oder Vereinbarungen über die Anmietung von Räumlichkeiten für
andere Behörden bestanden hätten, die eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung
des Gemeindezentrums hätten erwarten lassen.
Für die Sittenwidrigkeit kommt es, wie der Senat weiter ausgeführt hat,
darauf an, dass die dafür maßgeblichen Umstände den am Abschluss des
Leasingvertrags beteiligten Personen bekannt waren (unter III 2 b bb (2)). Es
bedurfte daher entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Feststellungen zu der
- nicht entscheidungserheblichen - Haltung der am Vertragsschluss nicht be-
teiligten Organe der Kommunalaufsicht oder des Ministeriums des Inneren.
Dr. Deppert
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.04.2002 - 6 O 4411/99 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 U 1016/02 -