Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2006 – 2 StR 271/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 271/05

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß §

154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen:

Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil

des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998, Az. 3 Kls 55 Js

20975/95, verhängte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten zu tragen.

Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung von

Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig (vgl.

BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1); Art und Umfang möglicher

entschädigungspflichtiger Maßnahmen sind ohne besondere An-

hörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden

Akten nicht feststellbar.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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