BGH Beschluss vom 28.06.2006 – 2 StR 271/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 271/05
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil
des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998, Az. 3 Kls 55 Js
20975/95, verhängte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten zu tragen.
Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung von
Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig (vgl.
BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1); Art und Umfang möglicher
entschädigungspflichtiger Maßnahmen sind ohne besondere An-
hörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden
Akten nicht feststellbar.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl