BGH Beschluss vom 28.06.2006 – IV ZR 34/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 34/05
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 28. Juni 2006
beschlossen:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird
die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2005 zuge-
lassen,
soweit mit ihr der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von
13.283,98 € (4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit
vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 nach § 288
BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung
vom 1. Januar 1964) ohne Zinsen hierauf (§ 289 BGB)
und der Feststellungsantrag zu 1 b weiterverfolgt wer-
den.
2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die
Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese ohne Erfolg
geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwer-
degegenstandes für die Gerichtskosten 50.266,68 € und
für die außergerichtlichen Kosten 163.550,66 € mit der
Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in
Höhe von 30% anzusetzen sind (vgl. dazu BGH, Be-
schluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW
2004, 1048 unter 2).
4. Der Streitwert für das weitere Revisionsverfahren wird
auf 113.283,98 € festgesetzt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 37/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 U 140/04 -