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BGH Urteil vom 29.06.2006 – 3 StR 284/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 284/05

URTEIL

vom

29. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-

richts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagte wurde wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen

Vereinigung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-

richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision

der Angeklagten hat keinen Erfolg.

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I. Mit der Verfahrensrüge macht die Angeklagte geltend, sie sei am

3. Mai 2002, dem 72. Verhandlungstag, zeitweise nicht verteidigt gewesen.

Dies trifft, wie das zwischenzeitlich berichtigte Protokoll beweist, nicht zu.

1. Das ursprünglich gefertigte Protokoll enthielt zum Ablauf dieses Sit-

zungstages - soweit es hier von Bedeutung ist - folgende Angaben in nachste-

hender Reihenfolge:

09.17 Uhr Beginn; für die Angeklagte E. ist erschienen der

Verteidiger Rechtsanwalt Ei.

09.38 Uhr Rechtsanwalt B. erscheint (weiterer Verteidiger der

Angeklagten)

09.31 Uhr Rechtsanwalt Ei. verlässt den Sitzungssaal

09.34 Uhr Rechtsanwalt Ei. kehrt zurück

09.43 Uhr Unterbrechung

10.17 Uhr Wiedereintritt

11.21 Uhr Entlassung einer Zeugin

11.25 Uhr Sitzung geschlossen

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Für die Angeklagte E. begründete Rechtsanwalt B. lediglich die

- nicht näher ausgeführte - Sachrüge. Die Verfahrensrüge, mit der das Fehlen

eines Verteidigers in der Zeit von 09.31 bis 09.34 Uhr beanstandet wird, wurde

durch den erst in der Revisionsinstanz beauftragten Rechtsanwalt N. erho-

ben; sie ist am 4. Februar 2005 beim Kammergericht eingegangen. Das Proto-

koll ist am 20. Juni 2005 dahin berichtigt worden, dass der Zeitpunkt, zu dem

Rechtsanwalt B. erschienen ist, 09.28 Uhr "heißen muss".

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2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das berichtigte Protokoll beweist,

dass Rechtsanwalt B. an diesem Sitzungstag bereits um 09.28 Uhr er-

schienen ist und somit in der Folgezeit anwesend war. Die Berichtigung des

Protokolls war zulässig und ist vom Revisionsgericht zu beachten.

a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Protokoll auch noch

nach seiner Unterzeichnung durch übereinstimmende Erklärungen der Ur-

kundspersonen berichtigt werden kann und sogar muss, wenn sie dessen Un-

richtigkeit erkennen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 112; BGHSt 1, 259 ff.;

2, 125 ff.; 10, 145 ff.).

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b) Allerdings hat die Rechtsprechung bislang die Wirkung einer solchen

Protokollberichtigung dahin eingeschränkt, dass sie vom Revisionsgericht nicht

zu beachten ist, wenn dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensrüge

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der Boden entzogen würde (vgl. Nachw. bei BGH NStZ-RR 2006, 112). Diese

Rechtsprechung möchte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgeben

und hat dies zum Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG

gemacht (BGH aaO).

c) Hier kommt es indes auf dieses Rechtsproblem nicht an, da das Pro-

tokoll insoweit keine Beweiskraft hatte und somit die Berichtigung der erhobe-

nen Verfahrensrüge den Boden nicht entziehen konnte.

Einem Protokoll, das aus der Niederschrift selbst heraus ersichtliche Un-

klarheiten, Mängel, Lücken oder Widersprüche enthält, kommt insoweit keine

Beweiskraft zu (st. Rspr.; vgl. Nachw. bei BGH NStZ-RR 2006, 112). Ein sol-

cher Fall liegt vor. Das ursprüngliche, unberichtigte Protokoll ist für die mit der

Rüge geltend gemachte Abwesenheit eines Verteidigers in dem genannten Zeit-

raum widersprüchlich. Die Verfahrensvorgänge sind, wie dies bei Verhand-

lungsprotokollen allgemein üblich ist, auch für den 72. Verhandlungstag in zeitli-

cher Reihenfolge mit den entsprechenden Uhrzeiten aufgeführt. Für den Zeit-

punkt, zu dem Rechtsanwalt B. erschienen sein soll, enthält das frühere

Protokoll einerseits die Zeitangabe "09.38", andererseits befindet sich dieser

Eintrag nach einem für "09.17" vermerkten Vorgang und vor einem weiteren

protokollierten Ereignis um "09.31". Diese Reihenfolge der Eintragungen deutet

auf einen maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 09.17 und 09.31 Uhr hin, der mit

der angeführten Uhrzeit "09.38" nicht vereinbar ist. Dies wird dadurch bestätigt,

dass nach der ersichtlich in der zeitlichen Reihenfolge geordneten textlichen

Darstellung der Ereignisse Rechtsanwalt B. erschienen ist, bevor Rechts-

anwalt Ei. den Sitzungssaal verlassen hat.

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d) Daraus folgt weiter, dass die vorgenommene Protokollberichtigung

nicht nur zulässig, sondern auch geboten und vom Revisionsgericht zu beach-

ten ist. Dabei kommt der Berichtigung die volle Beweiskraft gemäß § 274 StPO

zu (BGHSt 1, 259 ff.). Einer freibeweislichen Klärung des tatsächlichen Verfah-

renshergangs bedarf es somit nicht. Denn die Regelung des § 274 StPO beruht

auf der pragmatischen Erwägung, dem Revisionsgericht die einfache und siche-

re Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Verfahrenstatsachen

ohne schwierige und zeitraubende eigene Nachforschungen zu ermöglichen

(vgl. BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358).

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Damit ist durch das Protokoll bewiesen, dass Rechtsanwalt B. be-

reits ab 09.28 Uhr im Sitzungssaal anwesend war und der mit der Verfahrens-

rüge vorgetragene Sachverhalt nicht zutrifft.

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e) Im Übrigen wäre die Rüge auch ohne Protokollberichtigung unbegrün-

det. Denn dann hätte das Revisionsgericht - mangels einer beweiskräftigen

Aussage des ursprünglichen Protokolls - im Freibeweis die Begründetheit zu

prüfen gehabt. Die vorgelegten Stellungnahmen belegen jedoch ebenfalls, dass

Rechtsanwalt B. bereits um 09.28 Uhr erschienen war. Die Protokollführe-

rin hat dienstlich erklärt, dass es sich bei "09.38 Uhr" um einen Übertragungs-

fehler von den handschriftlichen Aufzeichnungen in die maschinenschriftliche

Fassung gehandelt hat. Sie hat dazu ihre Notizen vorgelegt, die als maßgebli-

chen Zeitpunkt "09.28" nennen (Bd. XVIII S. 3.11 ff. SA). Dies wird bestätigt,

durch die Äußerung des RiKG G. , der aus seinen Aufzeichnungen eben-

falls entnehmen konnte, dass Rechtsanwalt B. bereits ab 09.28 Uhr anwe-

send war (Bd. XVIII S. 3.16 SA). Diesen übereinstimmenden Erklärungen sind

die Verteidiger nicht entgegengetreten.

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II. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert