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BGH Urteil vom 29.06.2006 – 3 StR 284/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 284/05
URTEIL
vom
29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-
richts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Die Angeklagte wurde wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen
Vereinigung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-
richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision
der Angeklagten hat keinen Erfolg.
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I. Mit der Verfahrensrüge macht die Angeklagte geltend, sie sei am
3. Mai 2002, dem 72. Verhandlungstag, zeitweise nicht verteidigt gewesen.
Dies trifft, wie das zwischenzeitlich berichtigte Protokoll beweist, nicht zu.
1. Das ursprünglich gefertigte Protokoll enthielt zum Ablauf dieses Sit-
zungstages - soweit es hier von Bedeutung ist - folgende Angaben in nachste-
hender Reihenfolge:
09.17 Uhr Beginn; für die Angeklagte E. ist erschienen der
Verteidiger Rechtsanwalt Ei.
09.38 Uhr Rechtsanwalt B. erscheint (weiterer Verteidiger der
Angeklagten)
09.31 Uhr Rechtsanwalt Ei. verlässt den Sitzungssaal
09.34 Uhr Rechtsanwalt Ei. kehrt zurück
09.43 Uhr Unterbrechung
10.17 Uhr Wiedereintritt
11.21 Uhr Entlassung einer Zeugin
11.25 Uhr Sitzung geschlossen
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Für die Angeklagte E. begründete Rechtsanwalt B. lediglich die
- nicht näher ausgeführte - Sachrüge. Die Verfahrensrüge, mit der das Fehlen
eines Verteidigers in der Zeit von 09.31 bis 09.34 Uhr beanstandet wird, wurde
durch den erst in der Revisionsinstanz beauftragten Rechtsanwalt N. erho-
ben; sie ist am 4. Februar 2005 beim Kammergericht eingegangen. Das Proto-
koll ist am 20. Juni 2005 dahin berichtigt worden, dass der Zeitpunkt, zu dem
Rechtsanwalt B. erschienen ist, 09.28 Uhr "heißen muss".
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2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das berichtigte Protokoll beweist,
dass Rechtsanwalt B. an diesem Sitzungstag bereits um 09.28 Uhr er-
schienen ist und somit in der Folgezeit anwesend war. Die Berichtigung des
Protokolls war zulässig und ist vom Revisionsgericht zu beachten.
a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Protokoll auch noch
nach seiner Unterzeichnung durch übereinstimmende Erklärungen der Ur-
kundspersonen berichtigt werden kann und sogar muss, wenn sie dessen Un-
richtigkeit erkennen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 112; BGHSt 1, 259 ff.;
2, 125 ff.; 10, 145 ff.).
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b) Allerdings hat die Rechtsprechung bislang die Wirkung einer solchen
Protokollberichtigung dahin eingeschränkt, dass sie vom Revisionsgericht nicht
zu beachten ist, wenn dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensrüge
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der Boden entzogen würde (vgl. Nachw. bei BGH NStZ-RR 2006, 112). Diese
Rechtsprechung möchte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgeben
und hat dies zum Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG
gemacht (BGH aaO).
c) Hier kommt es indes auf dieses Rechtsproblem nicht an, da das Pro-
tokoll insoweit keine Beweiskraft hatte und somit die Berichtigung der erhobe-
nen Verfahrensrüge den Boden nicht entziehen konnte.
Einem Protokoll, das aus der Niederschrift selbst heraus ersichtliche Un-
klarheiten, Mängel, Lücken oder Widersprüche enthält, kommt insoweit keine
Beweiskraft zu (st. Rspr.; vgl. Nachw. bei BGH NStZ-RR 2006, 112). Ein sol-
cher Fall liegt vor. Das ursprüngliche, unberichtigte Protokoll ist für die mit der
Rüge geltend gemachte Abwesenheit eines Verteidigers in dem genannten Zeit-
raum widersprüchlich. Die Verfahrensvorgänge sind, wie dies bei Verhand-
lungsprotokollen allgemein üblich ist, auch für den 72. Verhandlungstag in zeitli-
cher Reihenfolge mit den entsprechenden Uhrzeiten aufgeführt. Für den Zeit-
punkt, zu dem Rechtsanwalt B. erschienen sein soll, enthält das frühere
Protokoll einerseits die Zeitangabe "09.38", andererseits befindet sich dieser
Eintrag nach einem für "09.17" vermerkten Vorgang und vor einem weiteren
protokollierten Ereignis um "09.31". Diese Reihenfolge der Eintragungen deutet
auf einen maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 09.17 und 09.31 Uhr hin, der mit
der angeführten Uhrzeit "09.38" nicht vereinbar ist. Dies wird dadurch bestätigt,
dass nach der ersichtlich in der zeitlichen Reihenfolge geordneten textlichen
Darstellung der Ereignisse Rechtsanwalt B. erschienen ist, bevor Rechts-
anwalt Ei. den Sitzungssaal verlassen hat.
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d) Daraus folgt weiter, dass die vorgenommene Protokollberichtigung
nicht nur zulässig, sondern auch geboten und vom Revisionsgericht zu beach-
ten ist. Dabei kommt der Berichtigung die volle Beweiskraft gemäß § 274 StPO
zu (BGHSt 1, 259 ff.). Einer freibeweislichen Klärung des tatsächlichen Verfah-
renshergangs bedarf es somit nicht. Denn die Regelung des § 274 StPO beruht
auf der pragmatischen Erwägung, dem Revisionsgericht die einfache und siche-
re Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Verfahrenstatsachen
ohne schwierige und zeitraubende eigene Nachforschungen zu ermöglichen
(vgl. BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358).
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Damit ist durch das Protokoll bewiesen, dass Rechtsanwalt B. be-
reits ab 09.28 Uhr im Sitzungssaal anwesend war und der mit der Verfahrens-
rüge vorgetragene Sachverhalt nicht zutrifft.
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e) Im Übrigen wäre die Rüge auch ohne Protokollberichtigung unbegrün-
det. Denn dann hätte das Revisionsgericht - mangels einer beweiskräftigen
Aussage des ursprünglichen Protokolls - im Freibeweis die Begründetheit zu
prüfen gehabt. Die vorgelegten Stellungnahmen belegen jedoch ebenfalls, dass
Rechtsanwalt B. bereits um 09.28 Uhr erschienen war. Die Protokollführe-
rin hat dienstlich erklärt, dass es sich bei "09.38 Uhr" um einen Übertragungs-
fehler von den handschriftlichen Aufzeichnungen in die maschinenschriftliche
Fassung gehandelt hat. Sie hat dazu ihre Notizen vorgelegt, die als maßgebli-
chen Zeitpunkt "09.28" nennen (Bd. XVIII S. 3.11 ff. SA). Dies wird bestätigt,
durch die Äußerung des RiKG G. , der aus seinen Aufzeichnungen eben-
falls entnehmen konnte, dass Rechtsanwalt B. bereits ab 09.28 Uhr anwe-
send war (Bd. XVIII S. 3.16 SA). Diesen übereinstimmenden Erklärungen sind
die Verteidiger nicht entgegengetreten.
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II. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert