Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 482/05
5. Strafsenat
5 StR 482/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbe-
schluss des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 2004 wird
auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur
Untreue in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung mit der Aufla-
ge zur Bewährung ausgesetzt, dass der Angeklagte insgesamt 750.000 Euro
an mehrere Sozialeinrichtungen zu zahlen hat. Darüber hinaus hat es den
Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeld-
strafe von 500 Tagessätzen zu je 300 Euro verurteilt. Der Senat hat die ge-
gen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-
waltschaft durch Urteil vom heutigen Tage (5 StR 482/05) verworfen.
2
Die nicht näher begründete Beschwerde des Angeklagten ge-
gen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts deckt keine Gesetzwidrig-
keit im Sinne von § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten
auf. Auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen über die Vermögens-
verhältnisse des Angeklagten kann auch ohne entsprechende Darlegungen
in der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen werden, dass er durch
die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar
be-
lastet wäre. Einer vorausgehenden förmlichen Entschließung des Landge-
richts nach § 306 Abs. 2 StPO bedurfte es nach den Umständen des Falles
nicht (vgl. BGHR StPO § 305a Abs. 1 Zuständigkeit 1).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal