Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 163/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 163/05

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für die

Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass

die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig

oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Dahinstehen kann, ob das Gesuch des Beklagten bereits daran scheitert,

dass sein Prozessbevollmächtigter das Mandat nicht niedergelegt hat. Jeden-

falls hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass er einen anderen zu seiner Ver-

tretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als seinem finanziellen

Unvermögen nicht gefunden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1994 - XII ZR

222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1). Ferner hat er nicht - wie

erforderlich - dargelegt, dass er überhaupt erfolglos versucht habe, andere beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte mit seiner Vertretung zu beauf-

tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO

§ 78b Vertretungsbereitschaft 2). Schließlich kommt die Beiordnung eines Not-

anwalts auch deswegen nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichts-

los erscheint. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 6. April

2006, mit dem er dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt

hat. Zwar mag insoweit die Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO enger sein als

die des § 114 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87,

FamRZ 1988, 1152, 1153; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 78b Rn. 6). Jedoch

ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 6. April 2006, dass die vom Beklag-

ten beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aus-

sichtslos erscheint. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährung

rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Klägerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer

Sekundärhaftung gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben.

3

Im Blick auf die vom Beklagten alternativ beantragte Fristverlängerung

weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Antrag dem Anwaltszwang unter-

Ganter Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04 -