BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 163/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 163/05
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für die
Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass
die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig
oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Dahinstehen kann, ob das Gesuch des Beklagten bereits daran scheitert,
dass sein Prozessbevollmächtigter das Mandat nicht niedergelegt hat. Jeden-
falls hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass er einen anderen zu seiner Ver-
tretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als seinem finanziellen
Unvermögen nicht gefunden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1994 - XII ZR
222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1). Ferner hat er nicht - wie
erforderlich - dargelegt, dass er überhaupt erfolglos versucht habe, andere beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte mit seiner Vertretung zu beauf-
tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO
§ 78b Vertretungsbereitschaft 2). Schließlich kommt die Beiordnung eines Not-
anwalts auch deswegen nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichts-
los erscheint. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 6. April
2006, mit dem er dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt
hat. Zwar mag insoweit die Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO enger sein als
die des § 114 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87,
FamRZ 1988, 1152, 1153; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 78b Rn. 6). Jedoch
ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 6. April 2006, dass die vom Beklag-
ten beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aus-
sichtslos erscheint. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährung
rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Klägerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Sekundärhaftung gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben.
Im Blick auf die vom Beklagten alternativ beantragte Fristverlängerung
weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Antrag dem Anwaltszwang unter-
liegt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Ganter Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04 -