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BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwSt (B) 4/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 4/06

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann

und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Frey. Dr. Wosgien und

Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-

schluss des

III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verwor-

fen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

1

Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung sei-

ner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht

genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat

der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur

Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-

wiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit der soforti-

3

gen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-

waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-

ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-

richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-

schlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-

gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom

10. Mai 1999 – AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO

6. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluss ist daher un-

anfechtbar.

4

Der Senat hat bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Blick

auf die der angefochtenen Entscheidung angefügten unrichtigen Rechtsmittel-

belehrung von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht

(vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 31).

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wosgien Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 6. Februar 2006 - AGH 33/05 -