Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwSt (B) 4/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 4/06
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann
und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Frey. Dr. Wosgien und
Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-
schluss des
III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verwor-
fen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung sei-
ner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht
genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat
der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur
Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen.
Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-
wiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit der soforti-
gen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-
waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-
ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-
richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-
schlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-
gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom
10. Mai 1999 – AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluss ist daher un-
anfechtbar.
Der Senat hat bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Blick
auf die der angefochtenen Entscheidung angefügten unrichtigen Rechtsmittel-
belehrung von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht
(vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 31).
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 6. Februar 2006 - AGH 33/05 -