BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 26/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/06
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter
Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und
Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 11. November 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen Vermögensverfalls nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss, der dem
Antragsteller am Montag, den 10. Januar 2006 zugestellt worden ist, zurückge-
wiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der
Antragsteller mit der am Freitag, den 27. Januar 2006, beim Anwaltsgerichtshof
eingegangenen sofortigen Beschwerde versäumt.
Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch
Frey Wosgien Quaas
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 ZU 27/04 -