Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 26/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 26/06

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter

Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und

Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 11. November 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen Vermögensverfalls nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss, der dem

Antragsteller am Montag, den 10. Januar 2006 zugestellt worden ist, zurückge-

wiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der

Antragsteller mit der am Freitag, den 27. Januar 2006, beim Anwaltsgerichtshof

eingegangenen sofortigen Beschwerde versäumt.

2

Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch

Frey Wosgien Quaas

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 ZU 27/04 -