Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 28/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 28/05

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,

Dr. Wosgien und Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 3. Juli 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wurde 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 29. September

2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in

dem Widerrufsbescheid und in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen

dargelegten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er hatte

mit Schreiben vom 27. April 2004 der Antragsgegnerin gegenüber selbst einge-

räumt, zu weiteren Zahlungen an den Gläubiger Peter T. nicht mehr in der

Lage zu sein. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfas-

send zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, ist der An-

tragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

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Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Vielmehr hat der Antragsteller nach einer Reihe weiterer Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahmen zwischenzeitlich am 2. Februar 2005 die eidesstattliche

Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, so dass der Vermögensverfall nun-

mehr gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.Vm. § 915 ZPO). Zu-

dem hat er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 den Vermögensverfall noch-

mals ausdrücklich „unstreitig gestellt“.

3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-

achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben.

a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, die GbR mit seinem früheren

Sozius und jetzigem Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt F. , sei mit

Wirkung zum 31. Dezember 2003 beendet worden. Er sei jetzt nur noch als

freier Mitarbeiter in der von Rechtsanwalt F. fortgeführten Einzelkanzlei tätig.

Infolge seines angegriffenen Gesundheitszustandes beschränke sich seine Tä-

tigkeit vorwiegend auf die Erstellung von Gutachten, gelegentliche Wahrneh-

mung von Gerichtsterminen und Erstellen von Schriftsätzen. Schon deshalb sei

es ausgeschlossen, dass durch ihn Mandantengelder in Empfang genommen

würden. Darüber hinaus sei die Bürovorsteherin der Kanzlei angewiesen, ein-

gehende Barzahlungen und Schecks entgegen zu nehmen und diese anschlie-

ßend unmittelbar Rechtsanwalt F. vorzulegen. Bei urlaubs- oder krankheitsbe-

dingter Abwesenheit von Rechtsanwalt F. sei ausschließlich die Bürovorsteherin

mit der Wahrnehmung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Eingang von

Fremdgeldern stehender Aufgaben, auch mit der Verbuchung und Weiterlei-

tung, betraut.

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b) Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Annahme ei-

nes Ausnahmefalles im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom

18. Oktober 2004 AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511) zu rechtfertigen, weil die

Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Einzelkanzlei erfolgt. Wie der Senat

im Anschluss an die Entscheidung vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat (vgl.

Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 – AnwZ(B) 13/05, AnwBl 2006, 280 =

BRAK-Mitt. 2006, 81 und 14/05, AnwBl 2006, 281), kann bei einer Anstellung

des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei eine

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch (arbeitsvertragliche) Be-

schränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausge-

schlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in

einer Sozietät – nicht zuverlässig sichergestellt werden kann. In einer Einzel-

kanzlei ist - schon aus strukturellen Gründen - eine effektive Kontrolle in Bezug

auf den Umgang mit Mandantengeldern, insbesondere in Fällen der Urlaubs-

abwesenheit oder Krankheit des Kanzleiinhabers, nicht gewährleistet. Der hier-

aus resultierenden Gefahr für die Rechtsuchenden kann auch nicht durch Ver-

einbarungen über eine Vertretung durch einen außen stehenden Rechtsanwalt

hinreichend begegnet werden (Senat aaO). Dies ist erst recht der Fall, wenn

– wie hier – allein die „Kontrolle“ durch eine Kanzleiangestellte vorgesehen ist.

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c) Darüber hinaus hat der Antragsteller – anders als in dem der Ent-

scheidung vom 18. Oktober 2004 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder einen

seine Befugnisse in der Kanzlei im Einzelnen verbindlich regelnden Anstel-

lungsvertrag vorgelegt, noch hat sich Rechtsanwalt F. gegenüber der Antrags-

gegnerin zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen und zur Anzeige et-

waiger Veränderungen verpflichtet.

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d) Zu Recht hat die Antragsgegnerin schließlich auch die Auffassung ver-

treten, dass es sich sowohl bei der bisherigen Gestaltung der Kanzleibriefbö-

gen, in denen weiterhin der Name des Antragstellers erscheint, als auch bei der

Art der ausgeübten Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ um Gesichtspunkte handelt,

die gegen die Annahme eines Ausnahmefalles sprechen (vgl. Senatsbeschluss

vom 5. Dezember 2005 – AnwZ(B) 14/05 aaO).

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4. Dem erneuten Verlegungsantrag des Antragstellers konnte aus den

Gründen der Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Juni 2006 nicht stattgegeben

werden.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Frey Wosgien Quaas

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 1 AGH 13/04 -