Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 34/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 34/05

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,

Dr. Wosgien und Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 3. Juli 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2004 wird zurückge-

wiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist

bei dem Amtsgericht und Landgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom

14. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Darüber hinaus widerrief sie mit Be-

scheiden vom 7. Juni 2004 und 17. Juni 2004 die Zulassung des Antragstellers

auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Kanzleiauf-

gabe.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat dem hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung stattgegeben, soweit er sich gegen die Widerrufsverfü-

gungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO richtete. In Bezug auf den Widerruf we-

gen Vermögensverfalls hat er den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet

sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Anwaltsgerichtshof am 19. No-

vember 2004 in seiner Abwesenheit verhandelt hat, vermag dies seinem

Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Anwaltsge-

richtshof zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Schreiben des Antragstel-

lers vom 17.November 2004 keine ausreichende Entschuldigung für sein Nicht-

erscheinen enthielt. Der Antragsteller hat hierzu in seinem Beschwerdeschrift-

satz vom 4. April 2005 selbst ausgeführt, dass ihm eine Anreise zu der Ver-

handlung vom 19. November 2004 noch möglich gewesen wäre. Im Übrigen

entscheidet der beschließende Senat als Beschwerdegericht in dem für Ange-

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6

BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verant-

wortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich

nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wür-

de eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem An-

waltsgerichtshof geheilt (vgl. Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 42

Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003 – AnwZ(B) 36/02, vom

17. Mai 2004 – AnwZ(B) 48/03 und vom 25. April 2005 – AnwZ(B) 81/03).

5

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

6

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-

rufsverfügung mit insgesamt sechs Haftbefehlen in dem Schuldnerverzeichnis

des Amtsgerichts K. eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für ei-

nen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Aufforde-

rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu

nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

7

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

8

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der

Antragsteller ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts K. vom 10. Januar

2006 im Schuldnerverzeichnis weiterhin mit vier Haftbefehlsanordnungen einge-

tragen, von denen zwei nach Erlass der Widerrufsverfügung ergangen sind. Am

28. Oktober 2004 hat er in dem Verfahren 283 M /04 die eidesstattliche Versi-

cherung abgegeben. Er hat es – trotz eines erneuten Hinweises – auch im Be-

schwerdeverfahren an einer vollständigen und substantiierten Darlegung seiner

Verbindlichkeiten und Einkommensverhältnisse fehlen lassen.

9

3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des

Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben.

Vielmehr zeigt die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht K.

vom 11. November 2004 (Az. 525 Ds /04) wegen Untreue in acht Fällen

– jeweils Nichtauskehrung von Mandantengeldern -, dass eine solche Gefähr-

dung sich in der Vergangenheit bereits konkret realisiert hat. Der Umstand,

dass der Antragsteller beabsichtigt, als Rechtsanwalt nur in eigenen Sachen

tätig zu werden, vermag bereits mangels einer Kontrollmöglichkeit eine andere

Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Frey Wosgien Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19. November 2004 - 1 ZU 47/04 -