Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 53/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,

Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung

vom 17. März 2006 zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03 (Kas-

senzeichen 780061010861) aufgehoben; im Übrigen wird die Er-

innerung zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Durch den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2006 ist die Anhörungsrü-

ge des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2005 zurück-

gewiesen worden. Daraufhin hat die Justizbeitreibungsstelle des Bundesge-

richtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten gegen

den Antragsteller unter dem 17. März 2006 zwei Kostenrechnungen über je

50 € gerichtet, zum einen zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 53/03 (Kassenzei-

chen 780061010853) und zum anderen zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03

(Kassenzeichen 780061010861). Mit seiner Erinnerung wendet sich der An-

tragsteller gegen den Kostenansatz. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung

nicht abgeholfen.

II.

3

Die zulässige Erinnerung hat zum Teil Erfolg.

Die zu der Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03 ergangene Kostenrech-

nung vom 17. März 2006 ist aufzuheben. An diesem Verfahren war und ist der

Antragsteller nicht beteiligt. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren, das

von anderen eingeleitet und wegen Sachzusammenhangs mit dem vom An-

tragsteller geführten Beschwerdeverfahren AnwZ(B) 53/03 verbunden worden

war.

4

Die erfolglos gebliebene Anhörungsrüge des Antragstellers in seinem ei-

genen Beschwerdeverfahren löst den Gebührentatbestand nach § 131d KostO

in Verbindung mit §§ 29a FGG, 200 BRAO aus. Für diese Gebühr haftet der

Antragsteller nach § 2 KostO, da der Senatsbeschluss eine Kostenentschei-

dung nicht getroffen hat. Die zu der Geschäftsnummer AnwZ(B) 53/03 ergan-

gene Kostenrechnung vom 17. März 2006 ist deshalb nicht zu beanstanden.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Frey

Wosgien

Quaas

Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 -