BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 56/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 56/05
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,
Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas
am 3. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Mai 2005
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 20. April 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen; er ist seit dem 3. Dezember 1996 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
und dem Landgericht P. zugelassen. Nachdem der Antragsteller am
4. Dezember 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, forderte
ihn die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zur Stel-
lungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen auf. Der Antragsteller beantwor-
tete diese Anfrage dahin, dass er beabsichtigte, seine Zulassung zurückzuge-
ben, und bat die Antragsgegnerin um Unterrichtung über die dafür erforderli-
chen Schritte. Auf die Mitteilung der Antragsgegnerin, dass eine Verzichtserklä-
rung ausreichend sei, erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar
2003 gegenüber der Antragsgegnerin, dass er auf seine Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft sowie auf die Zulassung bei dem Amts- und Landgericht P.
verzichte. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An-
tragstellers zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller, wie er meint, seine
Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hin-
reichend entschuldigt hat. Selbst wenn der Anwaltsgerichtshof aufgrund eines
entschuldigten Fernbleibens des Antragstellers unter Verstoß gegen das Gebot
mündlicher Verhandlung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO) entschieden hätte, könnte
ein solcher Verfahrensmangel der sofortigen Beschwerde des Antragstellers
nicht zum Erfolg verhelfen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Entschei-
dung des Anwaltsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß (§ 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO). Danach ermittelt der Senat im Beschwerdeverfahren als Tatsachenin-
stanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfehler
der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an; durch die Anhörung des An-
tragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtli-
chen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (Senatsbe-
schluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02 unter II).
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich ver-
zichtet hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die gegenüber der Antragsgegnerin abgegebene Verzichtserklärung ist
wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin
der richtige Adressat der Verzichtserklärung. Durch § 1 Nr. 1 der Verordnung
des Ministers der Justiz und für Europa-Angelegenheiten des Landes B.
vom 29. April 2002 (GVBl. II S. 255) sind die der Landesjustizverwaltung
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse
auch in Zulassungsfragen auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Hierzu
war der Landesjustizminister aufgrund der Ermächtigungen in § 224 a Abs. 1
Satz 1 und 2 BRAO in Verbindung mit § 1 der von der Landesregierung erlas-
senen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz zur
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
Berufsrechts der Rechtsanwälte und auf dem Gebiet der maschinellen Register-
führung vom 17. August 2000 (GVGl. II S. 324) befugt. Danach war die An-
tragsgegnerin für die Entgegennahme der Verzichtserklärung des Antragstellers
und die von ihr erlassene Widerrufsverfügung zuständig.
Ein wirksamer Widerruf der Verzichtserklärung des Antragstellers liegt
nicht vor. Der einmal erklärte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte aus
seiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem - wie hier - die zu-
ständige Stelle die Zulassung widerrufen hat
(Senatsbeschluss vom
14. Dezember 1981 - AnwZ(B) 26/81, BRAK-Mitt. 1982, 73). Zwar kann die Art
und Weise des Zustandekommens eines Verzichts dazu führen, dass dieser
Erklärung nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu
und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit genommen wird. Daran wäre etwa
zu denken, wenn die Behörde bei dem Erklärenden einen Irrtum hervorgerufen
oder in unzulässiger Weise auf dessen Willensbildung eingewirkt hätte (vgl. Se-
natsbeschluss vom 23. März 1987 - AnwZ(B) 61/86, BRAK-Mitt. 1987, 207,
208). Für eine derartige Einflussnahme durch die Antragsgegnerin gibt es vor-
liegend keinen Anhalt.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Frey
Wosgien
Quaas
Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2005 - AGH 1/03 -