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BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 56/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 56/05

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,

Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas

am 3. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Mai 2005

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 20. April 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen; er ist seit dem 3. Dezember 1996 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

und dem Landgericht P. zugelassen. Nachdem der Antragsteller am

4. Dezember 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, forderte

ihn die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zur Stel-

lungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen auf. Der Antragsteller beantwor-

tete diese Anfrage dahin, dass er beabsichtigte, seine Zulassung zurückzuge-

ben, und bat die Antragsgegnerin um Unterrichtung über die dafür erforderli-

chen Schritte. Auf die Mitteilung der Antragsgegnerin, dass eine Verzichtserklä-

rung ausreichend sei, erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar

2003 gegenüber der Antragsgegnerin, dass er auf seine Zulassung zur Rechts-

anwaltschaft sowie auf die Zulassung bei dem Amts- und Landgericht P.

verzichte. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An-

tragstellers zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller, wie er meint, seine

Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hin-

reichend entschuldigt hat. Selbst wenn der Anwaltsgerichtshof aufgrund eines

entschuldigten Fernbleibens des Antragstellers unter Verstoß gegen das Gebot

mündlicher Verhandlung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO) entschieden hätte, könnte

ein solcher Verfahrensmangel der sofortigen Beschwerde des Antragstellers

nicht zum Erfolg verhelfen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Entschei-

dung des Anwaltsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß (§ 42 Abs. 6 Satz 2

BRAO). Danach ermittelt der Senat im Beschwerdeverfahren als Tatsachenin-

stanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfehler

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der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an; durch die Anhörung des An-

tragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtli-

chen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (Senatsbe-

schluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02 unter II).

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich ver-

zichtet hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die gegenüber der Antragsgegnerin abgegebene Verzichtserklärung ist

wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin

der richtige Adressat der Verzichtserklärung. Durch § 1 Nr. 1 der Verordnung

des Ministers der Justiz und für Europa-Angelegenheiten des Landes B.

vom 29. April 2002 (GVBl. II S. 255) sind die der Landesjustizverwaltung

nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse

auch in Zulassungsfragen auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Hierzu

war der Landesjustizminister aufgrund der Ermächtigungen in § 224 a Abs. 1

Satz 1 und 2 BRAO in Verbindung mit § 1 der von der Landesregierung erlas-

senen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von

Rechtsverordnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz zur

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des

Berufsrechts der Rechtsanwälte und auf dem Gebiet der maschinellen Register-

führung vom 17. August 2000 (GVGl. II S. 324) befugt. Danach war die An-

tragsgegnerin für die Entgegennahme der Verzichtserklärung des Antragstellers

und die von ihr erlassene Widerrufsverfügung zuständig.

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Ein wirksamer Widerruf der Verzichtserklärung des Antragstellers liegt

nicht vor. Der einmal erklärte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte aus

seiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem - wie hier - die zu-

ständige Stelle die Zulassung widerrufen hat

(Senatsbeschluss vom

14. Dezember 1981 - AnwZ(B) 26/81, BRAK-Mitt. 1982, 73). Zwar kann die Art

und Weise des Zustandekommens eines Verzichts dazu führen, dass dieser

Erklärung nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu

und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit genommen wird. Daran wäre etwa

zu denken, wenn die Behörde bei dem Erklärenden einen Irrtum hervorgerufen

oder in unzulässiger Weise auf dessen Willensbildung eingewirkt hätte (vgl. Se-

natsbeschluss vom 23. März 1987 - AnwZ(B) 61/86, BRAK-Mitt. 1987, 207,

208). Für eine derartige Einflussnahme durch die Antragsgegnerin gibt es vor-

liegend keinen Anhalt.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Frey

Wosgien

Quaas

Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2005 - AGH 1/03 -