BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 57/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/05
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-
rin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,
Dr. Wosgien und Professor Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 3. Juli
2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des
I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 3. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1972 bei dem
Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Juli
2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Mit weiterer Verfügung vom 21. Dezember 2004 hat sie die sofortige Voll-
ziehung ihrer Verfügung angeordnet, diese Anordnung aber mit Bescheid vom
29. April 2005 aufgehoben. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten An-
trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-
te finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten
und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen
hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-
gen ihn. Ein Vermögensverfall wird u. a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist.
Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Wi-
derrufsverfügung und ist auch gegenwärtig gegeben. Auf Antrag des Finanz-
amts S. war über das Vermögen des Antragstellers mit Beschluss des
Amtsgerichts S. vom 1. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wor-
den. Bemühungen des Antragstellers, die Forderungen des Finanzamts zu be-
friedigen und so die Rücknahme des Insolvenzantrags zu erreichen, hatten kei-
nen Erfolg. Die damit begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der
Antragsteller nicht widerlegt. Sie wird vielmehr bestätigt durch die Angaben des
Insolvenzverwalters vom 27. April 2005, nach denen in der Gläubigerversamm-
lung Verbindlichkeiten in Höhe von 218.050,30 € und ein Betrag in Höhe von
710.082,65 € für den Fall des Ausfalls anerkannt wurden. Weitere Forderungen
in Höhe von 16.176,24 € seien danach angemeldet worden, die ebenfalls anzu-
erkennen seien. Als Vermögenswerte seien Immobilien in Ch. vorhanden,
für die keine günstige Veräußerung zu erwarten sei, und eine Immobilie in
S. , deren Zeitwert auf 315.000 € festgesetzt sei.
Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.
Das Insolvenzverfahren ist nicht abgeschlossen. Ein Schuldenbereini-
gungsplan liegt nicht vor. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung hat der An-
tragsteller - entgegen § 287 InsO - erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Weder der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller während seiner langen An-
waltstätigkeit sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, noch der Umstand,
dass er durch das laufende Insolvenzverfahren keinen Zugang zu seinen Kon-
ten hat, lassen diese Gefahr entfallen.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen
Frey Wosgien Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2005 - AGH 36/04 (I) -