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BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 63/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 63/05

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen und die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien, und Prof.

Dr. Quaas am 3. Juli 2006

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. März

2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

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1. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit

1983 beim Amtsgericht und beim Landgericht W. . Mit Bescheid vom

11. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen ge-

richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Be-

schwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen, weil der Antragsteller nach Ablehnung eines Insolvenzantrags

mangels Masse am 1. April 2003 im Insolvenzverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO)

eingetragen war (AG W. - 10 IK /00); damit wurde der Vermögens-

verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Bei offe-

nen, mit ca. 8 Mio. € bezifferten Verbindlichkeiten unterliegt die Richtigkeit der

Vermutung, die der Antragsteller selbst nicht in Frage stellt, keinem Zweifel.

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b) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden

ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

Eine Selbstbeschränkung des Antragstellers, den Umfang seiner Tätigkeit oder

den Umgang mit Fremdgeld betreffend, ist mangels verlässlich kontrollierbarer

dauerhafter Verwirklichung solcher Absichten allein nicht geeignet, die Gefähr-

dung zu verneinen. Wegen des schutzwürdigen Vertrauens der Rechtsuchen-

den auf eine wirksame Kontrolle von Rechtsanwälten, die im Rahmen ihrer Tä-

tigkeit Zugriff auf erhebliche, von ihren Mandanten anvertraute Vermögenswerte

haben können, wird in gefestigter Rechtsprechung angenommen, dass allein

der Umstand des Vermögensverfalls die Gefährdung der Rechtsuchenden indi-

ziert. Auch im Blick auf das Grundrecht eines zugelassenen Rechtsanwalts aus

Art. 12 GG wäre es dem Senat wegen des insoweit eindeutig vorrangigen, im

Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutzes ihm anvertrauter Mandanten versagt,

diese Rechtsprechung etwa auf Fälle zu beschränken, in denen den Rechtsan-

walt ein Verschulden an seinem Vermögensverfall trifft oder in denen ein be-

gründeter Verdacht bereits erfolgten unredlichen Umgangs mit Mandantengel-

dern gegen ihn besteht.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Frey

Wosgien

Quaas

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 AGH 13/04 -