BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 63/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 63/05
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Frellesen und die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien, und Prof.
Dr. Quaas am 3. Juli 2006
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. März
2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit
1983 beim Amtsgericht und beim Landgericht W. . Mit Bescheid vom
11. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Be-
schwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen, weil der Antragsteller nach Ablehnung eines Insolvenzantrags
mangels Masse am 1. April 2003 im Insolvenzverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO)
eingetragen war (AG W. - 10 IK /00); damit wurde der Vermögens-
verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Bei offe-
nen, mit ca. 8 Mio. € bezifferten Verbindlichkeiten unterliegt die Richtigkeit der
Vermutung, die der Antragsteller selbst nicht in Frage stellt, keinem Zweifel.
b) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden
ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
Eine Selbstbeschränkung des Antragstellers, den Umfang seiner Tätigkeit oder
den Umgang mit Fremdgeld betreffend, ist mangels verlässlich kontrollierbarer
dauerhafter Verwirklichung solcher Absichten allein nicht geeignet, die Gefähr-
dung zu verneinen. Wegen des schutzwürdigen Vertrauens der Rechtsuchen-
den auf eine wirksame Kontrolle von Rechtsanwälten, die im Rahmen ihrer Tä-
tigkeit Zugriff auf erhebliche, von ihren Mandanten anvertraute Vermögenswerte
haben können, wird in gefestigter Rechtsprechung angenommen, dass allein
der Umstand des Vermögensverfalls die Gefährdung der Rechtsuchenden indi-
ziert. Auch im Blick auf das Grundrecht eines zugelassenen Rechtsanwalts aus
Art. 12 GG wäre es dem Senat wegen des insoweit eindeutig vorrangigen, im
Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutzes ihm anvertrauter Mandanten versagt,
diese Rechtsprechung etwa auf Fälle zu beschränken, in denen den Rechtsan-
walt ein Verschulden an seinem Vermögensverfall trifft oder in denen ein be-
gründeter Verdacht bereits erfolgten unredlichen Umgangs mit Mandantengel-
dern gegen ihn besteht.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Frey
Wosgien
Quaas
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 AGH 13/04 -