BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 64/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 64/05
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin
Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,
Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle
vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
S. und dem Landgericht B. , seit 2002 auch bei dem Ober-
landesgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2003
hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete
schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen.
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin auf die Anordnung der Zwangsversteigerung
für das Einfamilienhaus des Antragstellers und seiner Ehefrau in Baddecken-
stedt verwiesen. Sie erfolgte, nachdem die S. -BANK dinglich abgesicherte
Kredite am 10. Oktober 2001 gekündigt hatte. Die Darlehen, für die Grund-
schulden in Höhe von 460.000 € (in der Widerrufsverfügung mit 470.000 € an-
gegeben) eingetragen waren, valutierten am 31.Dezember 2002 noch mit
237.397,67 €. Außerdem bediente der Antragsteller insoweit noch ein Bauspar-
darlehen bei der L. , das zum 31. Dezember 2002 sich noch auf 17.075,86 €
belief. Der Antragsteller hatte bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung angegeben, dass er das Einfamilienhaus zum Verkauf anbiete und
der Makler einen Preis von 265.000 € angesetzt habe. Dass dieser Preis
- ebenso wie das im September 2003 eingeholte Wertgutachten - nicht den
Marktverhältnissen entsprach, hat jedoch die weitere Entwicklung gezeigt. Dem
Antragsteller ist es in den folgenden zwei Jahren nicht gelungen, das Grund-
stück zu veräußern. In der nach Angaben der Antragsgegnerin im Juli 2005 er-
folgten Zwangsversteigerung ist ein Versteigerungserlös von 150.000 € erzielt
worden. Dies lässt den Schluss zu, dass auch zum Zeitpunkt der Widerrufsver-
fügung ein den Darlehensverbindlichkeiten entsprechender Vermögenswert
nicht gegeben war.
Der Antragsteller verfügte auch nicht über andere Vermögenswerte, die
er zur Tilgung der Kredite einsetzen konnte. Zwar ist er mit seiner Ehefrau Ei-
gentümer des Wohnungseigentums in S. . In diesen
Räumen betreibt er mit seiner Ehefrau die Kanzlei. Auch insoweit bestanden
aber am 31. Dezember 2002 dinglich gesicherte Darlehensverbindlichkeiten
von ca. 290.000 DM. Auch wenn der Antragsteller diese Immobilie für einen
Kaufpreis von 240.000 DM erworben und für einen Ausbau weitere 160.000 DM
aufgewendet hatte, war es angesichts der Marktsituation nicht wahrscheinlich,
dass der Antragsteller einen Kaufpreis hätte erzielen können, der es ihm erlaub-
te, diese Verbindlichkeiten und die S. -BANK-Darlehen zu tilgen. Zudem hatte
er einen ihm von der S. -BANK eingeräumten Dispositionskredit von 30.000
DM zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung um 9.000 DM überschritten. Er war
nicht in der Lage, diesen Betrag auszugleichen. Allerdings hatte er insoweit ei-
ne zwischenzeitlich von der S. -Bank verwertete Lebensversicherung siche-
rungshalber abgetreten, deren Rückkaufswert erheblich höher war. Da die S. -
BANK ersichtlich nicht verhandlungsbereit war, waren z. B. Kontenpfändungen
nicht auszuschließen.
2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Der An-
tragsteller war nach eigenen Angaben nicht in der Lage, einen Teilbetrag von
2.500 € zu zahlen, den die S. -Bank zu vollstrecken versucht. Eine Umschul-
dung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Nunmehr ist durch Beschluss des
Amtsgerichts S. vom 13. März 2006 auch über das Wohnungseigentum
in S. die Zwangsversteigerung angeordnet worden.
3. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch
den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht ge-
geben.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen
Frey Wosgien Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 8/03 -