BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 66/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 66/05
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Frellesen und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 3. Juli 2006
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Mai
2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-
richt und beim Landgericht F. zugelassen. Aus dem Notaramt,
das er seit 1987 innehatte, ist er wegen Vermögensverfalls im Jahre 2004 ent-
lassen worden. Mit Bescheid vom 2. August 2004 hat die Antragsgegnerin auch
die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat
der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögens-
verfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt ange-
vom 13. Januar 2004 wegen einer titulierten Forderung der S. Ver-
sicherung von mehr als 300.000 € im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) einge-
tragen war (Amtsgericht F. – 83 M 11641/03); damit wurde der
Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermu-
tet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller
hat bislang zur Begründung seiner Beschwerde nichts vorgetragen. Erkenntnis-
se über eine etwaige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen nicht
vor. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die unbelegte Hoff-
nung des Antragstellers auf einen hohen Honorareingang, der ihm alsbald die
Möglichkeit gebe, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegen-
de Forderung zu erfüllen, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zuzuwarten.
Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-
geachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen
Wosgien Frey Quaas
Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 1 AGH 19/04 -