Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 66/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 66/05

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 3. Juli 2006

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Mai

2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

1

1. Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-

richt und beim Landgericht F. zugelassen. Aus dem Notaramt,

das er seit 1987 innehatte, ist er wegen Vermögensverfalls im Jahre 2004 ent-

lassen worden. Mit Bescheid vom 2. August 2004 hat die Antragsgegnerin auch

die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-

verfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-

3

dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat

der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögens-

verfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt ange-

sehen, weil der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls nach §§ 807, 901 ZPO

vom 13. Januar 2004 wegen einer titulierten Forderung der S. Ver-

sicherung von mehr als 300.000 € im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) einge-

tragen war (Amtsgericht F. – 83 M 11641/03); damit wurde der

Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermu-

tet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller

hat bislang zur Begründung seiner Beschwerde nichts vorgetragen. Erkenntnis-

se über eine etwaige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen nicht

vor. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die unbelegte Hoff-

nung des Antragstellers auf einen hohen Honorareingang, der ihm alsbald die

Möglichkeit gebe, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegen-

de Forderung zu erfüllen, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zuzuwarten.

4

Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-

geachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen

Wosgien Frey Quaas

Vorinstanzen:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 1 AGH 19/04 -