BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 81/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 81/04
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-
richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof.
Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und
dem Landgericht M. zugelassen. 1998 erhielt er außerdem die Zulas-
sung bei dem Oberlandesgericht N. . Mit Bescheid vom 17. März 2004
hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewie-
sen, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind, nachdem er die
in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erfüllt hat bzw. sich mit
den Gläubigern über deren ratenweise Erfüllung geeinigt hat. Die Antragsgeg-
nerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. März 2006
zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem An-
tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine Erklärung ab-
gegeben.
II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-
digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung
von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt
des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Der Senat setzt den Geschäftswert in der in den Fällen der vorliegenden
Art üblichen Höhe und damit höher als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Ditt-
mann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Frey Wosgien Quaas
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 AGH 2/04 -