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BGH Beschluss vom 03.07.2006 – AnwZ (B) 81/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 81/04

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-

richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof.

Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und

dem Landgericht M. zugelassen. 1998 erhielt er außerdem die Zulas-

sung bei dem Oberlandesgericht N. . Mit Bescheid vom 17. März 2004

hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

2

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewie-

sen, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind, nachdem er die

in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erfüllt hat bzw. sich mit

den Gläubigern über deren ratenweise Erfüllung geeinigt hat. Die Antragsgeg-

nerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. März 2006

zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem An-

tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine Erklärung ab-

gegeben.

II.

3

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-

digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung

von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die

Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt

des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des

Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

4

Der Senat setzt den Geschäftswert in der in den Fällen der vorliegenden

Art üblichen Höhe und damit höher als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Ditt-

mann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Frey Wosgien Quaas

Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 AGH 2/04 -