Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2006 – 4 StR 48/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 48/06

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist

bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags

unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zu-

rückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick

auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trägt die

Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht

prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersicht-

lich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejeni-

ge des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die

Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlas-

sung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht

mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Solin-Stojanović Sost-Scheible