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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 261/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 261/04

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3

a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren vor den Entschädi-

gungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (dy-

namische Verweisung).

b) Die Berufung kann auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch

unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden.

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04 - OLG Koblenz

LG Trier

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision im einstimmigen Beschluss des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. September 2004 sowie je-

des andere gegen den vorbezeichneten Beschluss hilfsweise ein-

gelegte Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden

dem Kläger auferlegt.

Gründe:

I.

1

Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 4. Januar 2001 eine Ent-

schädigung des Klägers wegen Schadens an Körper und Gesundheit ab. Der

Anspruch sei jedenfalls nach § 190a BEG erloschen, weil der Sachverhalt zu

seiner Begründung nicht rechtzeitig und hinreichend dargelegt worden sei.

Hiergegen wendete sich die fristgerecht erhobene Klage, die auch dazu Stel-

lung nahm, inwieweit der in Serbien geborene Kläger, der dort während der

deutschen Besetzung im Untergrund gelebt habe, dem deutschen Sprach- und

Kulturkreis angehört hat (§ 150 Abs. 1 BEG).

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger zu keiner der

Personengruppen zähle, denen das Gesetz für einen Schaden an Körper und

Gesundheit Individualentschädigung gewähre (§§ 4, 150, 160, 164 BEG). Ins-

besondere könne auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des

§ 176 BEG nicht festgestellt werden, dass der Kläger dem deutschen Sprach-

und Kulturkreis angehört habe.

3

Das Oberlandesgericht hat dem Kläger angekündigt, dass es seine Beru-

fung gegen das landgerichtliche Urteil mangels Erfolgsaussicht durch einstim-

migen Beschluss zurückzuweisen beabsichtige. Weder lasse sich seine An-

spruchsberechtigung nach den §§ 150, 176 BEG feststellen, noch sei der An-

spruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach den §§ 190a, 190

Nr. 2 und 3 BEG rechtzeitig und hinreichend dargelegt worden. Hinderungs-

gründe gegen eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 oder 3 ZPO seien nicht ersichtlich. Der Kläger ist den Bedenken des

Oberlandesgerichts entgegengetreten, hat jedoch zu der beabsichtigten Verfah-

rensweise nicht Stellung genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung

des Klägers durch einstimmigen Beschluss vom 20. September 2004 zurück-

gewiesen.

4

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit welcher er die Zu-

lassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt. Hilfsweise hat er

das Rechtsmittel der Revision eingelegt.

5

Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger ausgeführt: Die Ge-

neralverweisung des Bundesentschädigungsgesetzes auf die Vorschriften der

Zivilprozessordnung (§ 209 Abs. 1 BEG) erstrecke sich nicht auf die Möglich-

keit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO n.F.

zurückzuweisen. Der Kläger sei deshalb hinsichtlich seiner Rechtsmittel so zu

stellen wie bei einem Berufungsurteil, welches keine Entscheidung über die Zu-

lassung der Revision enthalte. Nach § 220 BEG sei die Revision zuzulassen,

weil die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei, ob im Verfahren vor den Ent-

schädigungsgerichten die Berufung entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO durch ein-

stimmigen Beschluss zurückgewiesen werden könne. Notfalls müsse zulas-

sungsunabhängig eine Revision entsprechend § 221 BEG statthaft sein.

II.

6

Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung

im Beschlusswege sind unstatthaft. Die ihrer Form nach nicht zu beanstanden-

de Entscheidung des Oberlandesgerichts ist gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522

Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Die Frage, ob bei verfahrensfehlerhafter Entschei-

dungsform des Berufungsgerichts die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 220

BEG oder die Revision entsprechend § 221 BEG zu eröffnen wäre, wie der Klä-

ger meint, stellt sich somit nicht.

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1. Die einstimmige Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandes-

gericht im Beschlusswege war zulässig. Die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO in

der Fassung von Art. 2 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001

(BGBl. I S. 1887), welche dieses Verfahren eingeführt hat, gilt nach § 209

Abs. 1 BEG sinngemäß auch für den Berufungsrechtszug der Entschädigungs-

gerichte.

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Anzuwenden sind nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilpro-

zessordnung in der jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung). Hier

gilt nichts anderes als bei den rechtsähnlichen Generalverweisungen der

§§ 173 VwGO, 202 SGG und 155 FGO (vgl. Falk, Die Anwendung der Zivilpro-

zessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes nach § 173 VwGO S. 116;

Auer, Inhalt, Reichweite und Grenzen der Verweisung in § 173 VwGO S. 5

m.w.N.). Davon ist in Art. 4 des Zivilprozessreformgesetzes auch der Gesetz-

geber ausgegangen. Insbesondere die dort in Nummer 4 bestimmte Anfügung

eines Satzes 3 in § 223 BEG betreffend die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-

schwerde setzt voraus, dass nach § 209 Abs. 1 BEG die neuen Vorschriften der

Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577 ZPO) für das

Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß gelten (vgl. den Ent-

wurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 4. April 2000, BT-

Drucks. 14/3750 S. 97 a.E.). Dies trifft dann auch für die neugeschaffenen Re-

gelungen des Berufungsverfahrens zu, weil sonst die Anpassung von § 218

Abs. 2 BEG durch Art. 4 Nr. 1 des Zivilprozessreformgesetzes überflüssig ge-

wesen wäre.

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Aus § 219 Abs. 1, § 220 BEG ergibt sich für das Verfahren vor den Ent-

schädigungsgerichten keine ausnahmslose Garantie der Grundsatzrevision und

der Nichtzulassungsbeschwerde. Wie nach § 542 Abs. 1 ZPO n.F. findet die

Revision im Entschädigungsrechtszug nur gegen Endurteile statt. Einstimmige

Beschlüsse, mit welchen die Berufung zurückgewiesen wird, stehen nach § 522

Abs. 3 ZPO n.F. einem Endurteil insoweit nicht gleich. Sie sind unanfechtbar.

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2. Einheitliche Verfahrensgrundsätze des Rechts zur Wiedergutmachung

nationalsozialistischen Unrechts, die ein anderes Verständnis des Gesetzes

nahe legen könnten, bestehen nicht. Die vom Bundesgerichtshof in seinem Be-

schluss vom 8. Januar 2004 (IX ZB 780/03, BGHR ÜberlG § 2 Beschwerde,

sofortige 1) ausgeführten Erwägungen zum Rückerstattungsverfahren sind auf

das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht übertragbar. Die Zustän-

digkeit des Bundesgerichtshof nach den §§ 1, 4 ÜberlG dient wie zuvor diejeni-

ge der Obersten Rückerstattungsgerichte einer Letztkontrolle der richtigen

Rechtsanwendung im Einzelfall (BGH, aaO). Einen entsprechenden Rechts-

schutzzweck hat die Grundsatzrevision des § 219 BEG und die Nichtzulas-

sungsbeschwerde des § 220 BEG nicht. Die praktische Bedeutung dieses

Rechtsschutzes ist daher seit Jahren rückläufig, weil in dem auslaufenden

Rechtsgebiet nur noch in ganz wenigen Ausnahmen Grundsatzentscheidungen,

auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung, in Frage kommen. Es besteht bei dieser Ausgangslage auch trotz

des Wiedergutmachungszwecks des Bundesentschädigungsgesetzes kein

rechtlicher Hinderungsgrund dagegen, dass durch Anwendung von § 522

Abs. 3 ZPO einstimmige Berufungsentscheidungen im Beschlusswege einer

Nachprüfung der Zulassungsgründe (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BEG, § 522

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) entzogen werden.

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3. Verfahrensgrundrechtliche Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit

von § 522 Abs. 2 und 3 ZPO greifen nicht durch (BVerfG-K NJW 2003, 281;

NJW 2005, 659; vgl. auch Zuck NJW 2006, 1703 ff).

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 6wg O 55/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -