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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 2 StR 499/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
2 StR 499/05
1.
2.
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Angeklagten am 11. Juli 2006 gemäß § 30 StPO beschlos-
sen:
Die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van
Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß sind von der
Mitwirkung an der Entscheidung des Senats über die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden
vom 18. April 2005 nicht ausgeschlossen.
Gründe:
1
Durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 sind der
Angeklagte K. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,
und der Angeklagte W. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe
von 360 Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt worden.
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1. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, der
Angeklagte K. habe im Zeitraum ab 1995 bis zu seinem Ausscheiden aus
diesen Funktionen als Vorsitzender des Landesverbands Hessen und Vor-
standsmitglied der Christlich Demokratischen Union (CDU) Deutschlands im
Jahre 1998 aus unbekannten Quellen stammendes Parteivermögen, das auf
verschleierten Konten zunächst in der Schweiz und ab 1994 in Liechtenstein
verborgen worden war, vor den Organen der Partei verheimlicht und an inhalt-
lich falschen jährlichen Rechenschaftsberichten des Landesverbands gegen-
über der Bundespartei mitgewirkt, die in deren Rechenschaftsberichte gegen-
über dem Präsidenten des Deutschen Bundestags eingingen. Dieser habe des-
halb mit Bescheid vom 14. Februar 2000 einen Betrag von ca. 41,3 Mio. DM
zuviel ausgezahlter staatlicher Zuwendungen von der Partei zurück gefordert.
Der Landesverband habe hierfür gegenüber dem Bundesverband Ersatzleis-
tungen erbracht; der Schaden sei später teilweise mittels einer Sonderumlage
der Mitglieder ausgeglichen worden. Der Angeklagte W. habe in seiner
Funktion als Bevollmächtigter dem Angeklagten K. Beihilfe geleistet.
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Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Der An-
geklagte W. erhebt unter anderem eine auf die Verletzung von § 338
Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge, wonach der Vorsitzende
der erkennenden Strafkammer von der Mitwirkung an der Entscheidung zwin-
gend ausgeschlossen gewesen sei, weil er Mitglied des Landesverbands Hes-
sen der CDU und daher Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO gewesen sei.
Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Angeklagten ist auf den
6. September 2006 bestimmt.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat der nach der senatsinternen Ge-
schäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene Richter am
Bundesgerichtshof Rothfuß mitgeteilt, er sei seit ca. 20 Jahren Mitglied der
CDU Deutschlands, habe auf örtlicher und regionaler Ebene Ämter ausgeübt
und tue dies weiterhin.
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Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 hat die Vorsitzende des Senats, Vorsit-
zende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, mitgeteilt, sie sei
im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglied des Landesverbands Nordrhein-
Westfalen der CDU Deutschlands gewesen und sei dies auch gegenwärtig.
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Der Generalbundesanwalt sowie die Verteidigung des Angeklagten
K. haben zu den Selbstanzeigen der beiden Richter eine Stellungnahme
nicht abgegeben.
Die Verteidigung des Angeklagten W. hat in ihrer Stellungnahme
ausgeführt, eine Verletzteneigenschaft der beiden Richter scheide von vornher-
ein aus, weil sie nicht Mitglieder des Landesverbands Hessen der CDU
Deutschlands seien und eine individuelle Mitgliedschaft auf Bundesebene nicht
bestehe.
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Im Hinblick auf die Selbstanzeigen der beiden Richter hat der Senat ge-
mäß § 30 StPO darüber zu entscheiden, ob die Vorsitzende Richterin am Bun-
desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revi-
sionen ausgeschlossen sind.
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2. Ein Ausschlussgrund gemäß § 22 Nr. 1 StPO liegt nicht vor.
a) Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter, wenn er durch
die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen
Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO § 22 Verletzter 1; BayObLG
NStZ 1993, 347; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 22 Rdn. 6; Pfeiffer in KK-StPO
5. Aufl. § 22 Rdn. 4; Kuckein in KK-StPO § 338 Rdn. 55). § 22 Nr. 1 StPO
schließt nur solche Personen regelmäßig und ohne Rücksicht auf die Frage in-
dividueller Befangenheit (§ 24 StPO) als Richter aus, die schon auf Grund ihrer
formalen Stellung als Betroffene des verfahrensgegenständlichen Geschehens
die Gewähr persönlicher Unbefangenheit nicht bieten. Eine nur entfernte oder
mittelbare Betroffenheit reicht hierfür nicht aus.
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Bei einem Vermögensdelikt kommt es daher darauf an, ob durch das tat-
sächliche Geschehen, welches Gegenstand des Strafverfahrens ist, bei dem
zur Entscheidung berufenen Richter unmittelbar ein Vermögensnachteil bewirkt
worden ist (vgl. Wendisch in LR 25. Aufl. § 22 Rdn. 7). Das ist bei den beiden
Richtern weder hinsichtlich der von der Anklage umfassten und im angefochte-
nen Urteil festgestellten Handlungen zu Lasten des Landesverbands Hessen
noch hinsichtlich derjenigen zu Lasten des Bundesverbands der CDU Deutsch-
lands der Fall.
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b) Die CDU Deutschlands ist, wie auch andere Parteien in Deutschland,
als nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) organisiert. Dabei ist nach den Sat-
zungen der Bundespartei und der Landesverbände davon auszugehen, dass
die Aufnahme, über die regelmäßig der für den Wohnsitz zuständige Kreisver-
band entscheidet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Statuts der CDU Deutsch-
lands - im Folgenden: Statut -; § 4 Abs. 8 Satz 1 Satzung der CDU Hessen - im
Folgenden: Satzung Hessen), zur (unmittelbaren) Mitgliedschaft sowohl in dem
jeweiligen Landesverband als auch in dem Bundesverband führt; letzterer ist
nicht nur als Dachverband der Landesverbände organisiert. Das ergibt sich,
entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten W. , aus §§ 16 ff.,
§ 35 Abs. 1, aber auch aus §§ 10, 11 Abs. 3 des Statuts.
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Ist somit jedes Mitglied eines Kreis- und Landesverbands zugleich Mit-
glied des nicht rechtsfähigen Vereins auf Bundesebene, so käme grundsätzlich
eine unmittelbare Betroffenheit sämtlicher Mitglieder der Bundespartei in Be-
tracht, wenn ihnen das Vermögen der Gesamtpartei - und damit auch dasjenige
des jeweiligen Landesverbands - in gesamthänderischer Verbundenheit gemäß
§ 54 Satz 1 i.V.m. § 718 Abs. 1 BGB zustände (vgl. dazu BGH NJW 1990,
1181), und eine Zuordnung des Parteivermögens zur Bundespartei als solcher
oder zu ihren Untergliederungen daher nicht möglich wäre.
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c) Das Reichsgericht hat für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des
BGB zu Lasten des Vereinsvermögens eines kleinen, aus den Richtern eines
Gerichts bestehenden nicht eingetragenen Idealvereins begangen wurden, ent-
schieden, Verletzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO seien sämtliche Vereinsmit-
glieder (RGSt 33, 314, 316). Auch wenn das Vereinsvermögen wegen fehlender
Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins grundsätzlich den Mitgliedern
als Gesamthandsgemeinschaft zugeordnet wurde (vgl. auch Palandt-Heinrichs
BGB 65. Aufl. § 54 Rdn. 7), ist in der Entwicklung der Rechtsprechung die ver-
mögensrechtliche Anbindung an die einzelnen Mitglieder nicht rechtsfähiger
Vereine, namentlich bei Großorganisationen, fast ganz aufgegeben worden
(vgl. z. B. BGHZ 42, 210, 216; 50, 325, 329). Im Urteil vom 29. Januar 2001 - II
ZR 331/00 (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) hat der Bundesgerichtshof ent-
schieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außen-GbR, soweit sie
durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet,
Rechtsfähigkeit besitzt; das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft und der Haftung persönlich haftender Gesellschafter entspricht danach
demjenigen bei der OHG. Auch diese inzwischen wohl unstreitige Anerkennung
der Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR spricht dafür, die Regelung des
§ 54 Satz 1 BGB jedenfalls eng auszulegen. In der Literatur wird aus der ge-
nannten Rechtsentwicklung gefolgert, dass auch der nicht rechtsfähige Verein
selbst Träger seines Aktiv- und Passivvermögens sei (vgl. Weick in Staudinger
BGB, Stand Mai 2005, § 54 Rdn. 74; Schwarz in Bamberger/Roth BGB § 54
Rdn. 13; Hadding in Soergel BGB 13. Aufl., Stand 2000, § 54 Rdn. 16, 20).
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d) Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von § 54 Satz 1 BGB auf politi-
sche Parteien ist zudem zu berücksichtigen, dass die zivilrechtlichen Regelun-
gen zum Teil durch Regelungen des Parteienrechts überlagert und modifiziert
werden (vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 749, 750). So gehen etwa
§§ 24, 26, 26 a PartG jedenfalls dem Wortlaut nach von einer Rechtsträger-
schaft der Partei aus. § 37 PartG schließt die Anwendung von § 54 Satz 2 BGB
und damit eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten aus,
welche die Partei im eigenen Namen begründet hat. Dem entsprechen die Re-
gelungen des § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts. Hieraus ergibt sich, dass die Partei
ihre Mitglieder im Innenverhältnis vermögensrechtlich gerade nicht wie Gesell-
schafter einer BGB-Gesellschaft behandeln, sondern wie Mitglieder eines ein-
getragenen Vereins stellen will. Insoweit ist auch die grundsätzliche vermögens-
rechtliche Selbständigkeit der ihrerseits als nicht rechtsfähige Vereine organi-
sierten Landesverbände zu berücksichtigen.
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e) Im Ergebnis sind die beiden Richter, die den Landesverbänden Nord-
rhein-Westfalen und Baden-Württemberg angehören, von einem durch die ver-
fahrensgegenständlichen Taten möglicherweise verursachten Vermögensscha-
den in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Partei allenfalls mittelbar betroffen.
Das gilt sowohl für einen auf der Ebene des Landesverbands Hessen als auch
für einen möglicherweise auf der Ebene des Bundesverbands oder anderer
Landesverbände entstandenen Schaden. An dem durch die angeklagten Taten
betroffenen Vereinsvermögen haben sie keinen Anteil, so dass sie nicht Ver-
letzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO sind.
Otten Fischer Sost-Scheible
Roggenbuck Appl