Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2006 – KVZ 1/06

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 1/06

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr.

Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

16. November 2005 wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligte zu 1 meldete beim Bundeskartellamt die Übernahme

von 76,67 % der Stammaktien und 13,39 % der (stimmrechtslosen) Vorzugs-

aktien der Beteiligten zu 2 an, die von zwei Familienstämmen (den Beteilig-

ten zu 3 und 4) gehalten wurden. Die Beteiligte zu 5 und Beschwerdeführe-

rin, die 19,76 % der Stammaktien und 52,71 % der Vorzugsaktien (insgesamt

33 % des gezeichneten Kapitals) hielt, wandte sich gegen die Freigabe. Auf-

grund eines öffentlichen Übernahmeangebots der Beteiligten zu 1 verkaufte

die Beschwerdeführerin noch während des Laufs des kartellbehördlichen

Verfahrens ihre Anteile an die Beteiligte zu 1 bis auf einen Restbestand von

216 Aktien, die eine Beteiligung von noch 0,046 % am gezeichneten Kapital

der Beteiligten zu 2 ausmachten. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss

vom 28. April 2005 den angemeldeten Zusammenschluss freigegeben. Hier-

gegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit ihrer Beschwerde. Das Oberlan-

desgericht hat diese als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführerin

das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie sei aufgrund des Verkaufs der Anteile

durch den Zusammenschluss materiell nicht mehr beschwert. Eine Beein-

trächtigung auf dem nachgelagerten Markt der Herstellung von Transportbe-

ton könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, weil es insoweit an

einer Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB fehle. Die Rechtsbeschwerde

hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die

Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 5.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie zeigt grundsätzliche

Fragen im Verhältnis von Beteiligung und Beiladung auf. Da die Beschwerde-

führerin auch eine Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem nachgelagerten

Markt für die Herstellung von Transportbeton geltend gemacht hat, stellt sich

die Frage, ob ein Beteiligter nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 GWB sich nur auf die mit

seiner Beteiligtenstellung verbundenen Interessen berufen kann. Dies hätte

zur Folge, dass für die Geltendmachung anderer wirtschaftlicher Interessen

trotz der formalen Stellung als Beteiligter eine Beiladung durch die Kartellbe-

hörde erforderlich wäre. Daran knüpft sich gegebenenfalls die weitere

Frage, ob jedenfalls dann der Beteiligte - wie jeder Dritte, dessen Interessen

berührt sind - einer Beiladung bedarf, wenn die materiellen Voraussetzungen

seiner Beteiligtenstellung mittlerweile entfallen sind.

Hirsch Ball Bornkamm

Raum Strohn

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2005 - VI-Kart 11/05 (V) -

Rechtsmittelbelehrung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist

binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Be-

schlusses beginnt (§ 75 Abs. 5 Satz 2 GWB), schriftlich bei dem Beschwerdege-

richt einzulegen (§ 76 Abs. 3 GWB). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen

(§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 3 GWB). Die Frist von zwei Monaten für die Einreichung

der Begründung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses und

kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlän-

gert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthal-

ten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine

Abänderung oder Aufhebung beantragt wird (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 4 Nr. 1

GWB). Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei

einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies

gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift

und Rechtsbeschwerdebegründung (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 5 GWB).