BGH Beschluss vom 11.07.2006 – KVZ 1/06
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 1/06
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr.
Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
16. November 2005 wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 meldete beim Bundeskartellamt die Übernahme
von 76,67 % der Stammaktien und 13,39 % der (stimmrechtslosen) Vorzugs-
aktien der Beteiligten zu 2 an, die von zwei Familienstämmen (den Beteilig-
ten zu 3 und 4) gehalten wurden. Die Beteiligte zu 5 und Beschwerdeführe-
rin, die 19,76 % der Stammaktien und 52,71 % der Vorzugsaktien (insgesamt
33 % des gezeichneten Kapitals) hielt, wandte sich gegen die Freigabe. Auf-
grund eines öffentlichen Übernahmeangebots der Beteiligten zu 1 verkaufte
die Beschwerdeführerin noch während des Laufs des kartellbehördlichen
Verfahrens ihre Anteile an die Beteiligte zu 1 bis auf einen Restbestand von
216 Aktien, die eine Beteiligung von noch 0,046 % am gezeichneten Kapital
der Beteiligten zu 2 ausmachten. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss
vom 28. April 2005 den angemeldeten Zusammenschluss freigegeben. Hier-
gegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit ihrer Beschwerde. Das Oberlan-
desgericht hat diese als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführerin
das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie sei aufgrund des Verkaufs der Anteile
durch den Zusammenschluss materiell nicht mehr beschwert. Eine Beein-
trächtigung auf dem nachgelagerten Markt der Herstellung von Transportbe-
ton könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, weil es insoweit an
einer Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB fehle. Die Rechtsbeschwerde
hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 5.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie zeigt grundsätzliche
Fragen im Verhältnis von Beteiligung und Beiladung auf. Da die Beschwerde-
führerin auch eine Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem nachgelagerten
Markt für die Herstellung von Transportbeton geltend gemacht hat, stellt sich
die Frage, ob ein Beteiligter nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 GWB sich nur auf die mit
seiner Beteiligtenstellung verbundenen Interessen berufen kann. Dies hätte
zur Folge, dass für die Geltendmachung anderer wirtschaftlicher Interessen
trotz der formalen Stellung als Beteiligter eine Beiladung durch die Kartellbe-
hörde erforderlich wäre. Daran knüpft sich gegebenenfalls die weitere
Frage, ob jedenfalls dann der Beteiligte - wie jeder Dritte, dessen Interessen
berührt sind - einer Beiladung bedarf, wenn die materiellen Voraussetzungen
seiner Beteiligtenstellung mittlerweile entfallen sind.
Hirsch Ball Bornkamm
Raum Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2005 - VI-Kart 11/05 (V) -
Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist
binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Be-
schlusses beginnt (§ 75 Abs. 5 Satz 2 GWB), schriftlich bei dem Beschwerdege-
richt einzulegen (§ 76 Abs. 3 GWB). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen
der Begründung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses und
kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlän-
gert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthal-
ten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine
Abänderung oder Aufhebung beantragt wird (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 4 Nr. 1
GWB). Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies
gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift