BGH Beschluss vom 11.07.2006 – KVZ 41/05
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 41/05
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
1. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom
28. September 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als
unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe
I. Die Sanacorp e.G. Pharmazeutische Großhandlung beabsichtigt, von
der D. B. - Aktiengesellschaft einen Ge-
schäftsanteil in Höhe von 25,0000234% an der Andreae-Noris Zahn AG
(ANZAG) zu erwerben. Das Bundeskartellamt hat den Anteilserwerb mit Be-
schluss vom 18. September 2001 untersagt. Darüber schwebt vor dem Ober-
landesgericht Düsseldorf ein Beschwerdeverfahren (s. dazu BGH, Beschl. v.
13.7.2004 - KVR 2/03, WuW/E DE-R 1301 - Sanacorp/ANZAG). Mit Wirkung
zum 23. September 2003 veräußerte die D. B. ihren Geschäftsanteil an der
ANZAG zur Hälfte an die Beschwerdeführerin (Celesio). Der Veräußerungsver-
trag enthält eine Call-Option für den Fall, dass der Sanacorp der Erwerb der
Anteile von der D. B. gestattet werden sollte.
Das Bundeskartellamt hegt den Verdacht, dass Celesio die Geschäftsan-
teile der D. B. abredegemäß mit dem Ziel erworben hat, einen Erwerb jener
Anteile durch die A. U. zu verhindern, um der Sanacorp bei einem
erfolgreichen Abschluss ihres Fusionskontrollverfahrens den beabsichtigten
Hinzuerwerb zu ermöglichen. Das Bundeskartellamt hat deshalb gegen Celesio
ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 1 GWB
eingeleitet, dieses Verfahren jedoch bis zum Abschluss des Fusionskontrollver-
fahrens der Sanacorp ruhend gestellt.
Celesio begehrt die Einstellung des Verfahrens und hat mit ihrer Be-
schwerde beantragt,
das Bundeskartellamt zu verpflichten, das gegen sie wegen "An- teilsverhältnissen an der ANZAG" eingeleitete Verwaltungsverfah- ren einzustellen,
hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht eine Einstellungsreife verneint), das Bundeskartellamt zu verpflichten, das Verwaltungs- verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu betreiben,
weiter hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht das Leistungsbe- gehren für nicht statthaft hält), festzustellen, dass das Verwal- tungsverfahren einzustellen, zumindest aber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu betreiben ist.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (OLG
Düsseldorf, WuW/E DE-R 1585). Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelas-
sen. Dagegen wendet sich Celesio mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Ebenso wie in dem vergleichbaren Verfahren nach § 544 ZPO ist auch
die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB nur zulässig, wenn innerhalb
der Begründungsfrist Zulassungsgründe i.S. des § 74 Abs. 2 GWB dargelegt
werden (BGH, Beschl. v. 18.5.1993 - KVZ 10/92, WuW/E 2869, 2874
- Pauschalreisen-Vermittlung II). Dazu reicht es nicht, einen Zulassungsgrund
nur pauschal zu benennen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr die Voraus-
setzungen des Zulassungsgrundes, auf den er seine Beschwerde stützt, sub-
stanziiert darlegen (BGHZ 152, 181, 185; BGH, Beschl. v. 19.12.1995
- KVZ 23/95, WuW/E 3035, 3036 - Nichtzulassungsbeschwerde). Dabei hat er
auch die Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2002
- VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Diesen Anforderungen wird die Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde hier nicht gerecht.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig zurückge-
wiesen und dazu ausgeführt: Bei dem auf Verfahrenseinstellung gerichteten
Hauptantrag handele es sich um eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde.
Diese sei in dem Kartellverwaltungsverfahren unstatthaft, weil sie auf ein im
Gesetz nicht vorgesehenes Negativattest hinauslaufe. Überdies fehle das für
die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde erforderliche qualifizierte Rechts-
schutzbedürfnis. Auch die weitere Begründung der Beschwerdeführerin, das
Kartellverwaltungsverfahren sei allein schon deswegen einzustellen, weil es von
dem Beschwerdegegner nicht weiter betrieben werde, führe nicht zur Zulässig-
keit des Antrags. Die Beschwerdeführerin habe auch insoweit kein Rechts-
schutzinteresse, weil nach einer Einstellung jederzeit wieder erneut ein Verfah-
ren eingeleitet werden könne. Der erste Hilfsantrag, den Beschwerdegegner zu
verpflichten, das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
richts fortzusetzen, sei ebenfalls unzulässig, weil es sich auch dabei um eine
vorbeugende Unterlassungsbeschwerde handele. Der zweite Hilfsantrag
schließlich sei unzulässig, weil das Kartellgesetz eine allgemeine Feststellungs-
klage nicht vorsehe.
Mit diesen die Entscheidung tragenden Gründen befasst sich allein die
von der Beschwerdeführerin unter B. II. 6. ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebe-
gründung aufgeführte Rüge, das Beschwerdegericht habe das Beschwerdebe-
gehren zu Unrecht als vorbeugenden Rechtsschutzantrag aufgefasst. Die Vor-
aussetzungen eines möglichen Zulassungsgrundes werden nicht dargelegt. Es
heißt lediglich pauschal: "Die Bestimmung der richtigen Klageart in dem erstreb-
ten Rechtsbeschwerdeverfahren dient zugleich der Fortbildung des Rechts ge-
mäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 GWB." Auch die Bemerkung eingangs der Rechtsausfüh-
rungen unter B., dass "in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs noch nicht abschließend geklärte Fragen zur Auslegung von Klageanträ-
gen" zu beantworten seien, führt nicht weiter. Daraus und aus den übrigen Aus-
führungen wird nicht deutlich, aus welchem Grund sich in Bezug auf die Ausle-
gung der Beschwerdeanträge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellen sollte oder wieso es insoweit zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Senats bedür-
fen sollte (§ 74 Abs. 2 GWB).
III. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch in der
Sache unbegründet.
Die Beschwerdeführerin meint, ihr Hauptantrag sei von dem Beschwer-
degericht zu Unrecht als vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ausgelegt
worden. Dem stehe entgegen, dass sie nie in Zweifel gezogen habe, dass bei
neuen Anhaltspunkten für ein wettbewerbswidriges Verhalten das Verfahren
fortgeführt oder neu begonnen werden könne. Deshalb beziehe sich die be-
gehrte Einstellung des Verfahrens nur auf die Vergangenheit und Gegenwart,
nicht dagegen - wie bei der vorbeugenden Unterlassungsbeschwerde - auf die
Zukunft. Folglich bedürfe es auch nicht eines - nur für die vorbeugende Unter-
lassungsbeschwerde erforderlichen - qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb unerheblich, weil es nicht auf die
Hilfsbegründung eingeht, mit der das Beschwerdegericht den Hauptantrag für
unzulässig gehalten hat, nämlich auf die Annahme, auch ein - allgemeines -
Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil nach einer Einstellung jederzeit wieder ein
neues Verfahren begonnen werde könne. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass
der Auslegung des Beschwerdebegehrens durch das Beschwerdegericht eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde gelegen hat, dass inso-
weit eine Fortbildung des Rechts angezeigt ist oder dass die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung durch eine höchstrichterliche Entscheidung gesichert werden
muss. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Beschwerdeführerin sei es
zumutbar, den durch das ruhend gestellte Kartellverwaltungsverfahren entstan-
denen Schwebezustand hinzunehmen, zumal der Beschwerdegegner angebo-
ten hat, in einer schriftlichen Erklärung Vorgeschichte, Bedeutung und Hinter-
grund des Verfahrens sowie seiner Einleitung und Aussetzung zu erläutern, ist
auch in der Sache vertretbar.
IV. Auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin, die sich mit der Be-
gründetheit ihrer Anträge befassen, kommt es in dem Verfahren auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde nicht an, da die Beschwerde nicht als unbegründet,
sondern als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
V. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, ob das Beschwerdegericht
seine Hinweispflicht aus § 70 Abs. 2 GWB verletzt hat - wie die Beschwerdefüh-
rerin geltend macht - und ob darin ggf. ein Verstoß gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör zu sehen ist (s. dazu BGH, Beschl. v. 23.11.2004 - KVZ 7/03,
BGHReport 2005, 1006).
In diesem Fall wäre nämlich gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 3 GWB die Rechts-
beschwerde auch ohne Zulassung eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat aber
innerhalb der Frist des § 76 Abs. 3 GWB eine Rechtsbeschwerde nicht einge-
legt. Ob ihre Nichtzulassungsbeschwerde als - auch - Rechtsbeschwerde aus-
zulegen sein könnte, kann offen bleiben. Anhaltspunkte dafür könnten sich
nämlich jedenfalls erst aus der Beschwerdebegründung und damit nach Ablauf
der Beschwerdefrist des § 76 Abs. 3 GWB ergeben haben.
Im Übrigen lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
entnehmen, dass ein gemäß § 70 GWB gebotener Hinweis unterlassen worden
ist. Bei ihrer Rüge, das Beschwerdegericht habe darauf hinweisen müssen,
dass es den Hauptantrag im Sinne des Begehrens einer "endgültigen" Verfah-
renseinstellung auffasse, verkennt die Beschwerdeführerin jedenfalls die Hilfs-
begründung des Beschwerdegerichts, in der gerade nicht von einer endgültigen
Einstellung ausgegangen wird. Der ebenfalls vermisste Hinweis darauf, dass
"eine Verpflichtung zur Mitteilung des letzten Sach- und Streitstandes" hätte
beantragt werden können, war offensichtlich nicht geboten. Ein Hinweis schließ-
lich, dass "eine Verpflichtung der Kartellbehörde, das Verfahren unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verfahrensrechtlichen Fragen zu
betreiben," hätte beantragt werden können, erübrigte sich, weil dieses Begeh-
ren von dem ersten Hilfsantrag bereits umfasst war.
Hirsch
Ball
Bornkamm
Raum
Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2005 - VI-Kart 7/05 (V) -