BGH Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZB 34/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 34-38/06
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in dem Verfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden wird zurückgewiesen, da
die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gründe
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
München vom 23. November 2005, 24. Februar und 9. Mai 2006 sind nicht statthaft,
weil
sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch
vom
Oberlandesgericht in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist, § 574
Abs. 1 ZPO.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. und 27. März 2006, mit
denen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sind, sind
unanfechtbar nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 28.11.2005 - 3 O 596/05 -
OLG München, Entscheidung vom 09.05.2006 - 8 U 5921/05 -