Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZB 34/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 34-38/06

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in dem Verfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden wird zurückgewiesen, da

die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Gründe

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts

München vom 23. November 2005, 24. Februar und 9. Mai 2006 sind nicht statthaft,

weil

sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch

vom

Oberlandesgericht in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist, § 574

Abs. 1 ZPO.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. und 27. März 2006, mit

denen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sind, sind

unanfechtbar nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Passau, Entscheidung vom 28.11.2005 - 3 O 596/05 -

OLG München, Entscheidung vom 09.05.2006 - 8 U 5921/05 -