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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 5 StR 98/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 7. September 2005 wird
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 c), d) und f)
der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Miss-
brauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist;
insoweit werden die Kosten des Verfahrens und not-
wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-
se auferlegt,
b) das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der An-
geklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kin-
des in zwei Fällen schuldig ist,
bb)
im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleiben-
den Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts rügt.
2
Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im
Übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesan-
waltschaft als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift u. a. Fol-
gendes ausgeführt:
4
„Bezüglich der Fälle 2 c), d) und f) ist Verjährung eingetreten.
Die Kammer ist hier jeweils von einer Tatzeit nach dem 31. Januar 1994 (=
vierzehnter Geburtstag der Geschädigten) ausgegangen, so dass eine An-
wendung des § 176 a. F. StGB ausscheidet. Die Verurteilung konnte somit
nur auf § 174 StGB gestützt werden, was die Kammer auch nicht verkannt
hat.
5
Diese Vorschrift wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in
den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung gilt
auch rückwirkend für vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin
nicht verjährt waren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
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Als erste verjährungsunterbrechende Handlung kommt die An-
ordnung der Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei vom
16. März 2005 in Betracht (Bd. I Bl. 72 d. A.). Die Vernehmung selbst fand
am 5. April 2005 statt (Bd. I Bl. 73 ff. d. A.).
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Die konkrete Tatzeit steht nach den Urteilsgründen nicht fest.
Aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch nur auf einen Zeitraum der
Tatbegehung geschlossen werden, der der Verjährung unterliegt. Im Übrigen
wäre hiervon unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des
Angeklagten auszugehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 78a Rdn.
6).“
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9
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Aus den gleichen Erwägungen muss in den verbleibenden Fäl-
len II 2 b) und e) die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen.
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Der Wegfall der drei Einzelstrafen führt zur Aufhebung des
Gesamt-strafenausspruchs. Aber auch die in den Fällen II 2 b) und e) ver-
hängten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von zwei Jah-
ren Freiheitsstrafe sind aufzuheben. Auch mit Rücksicht auf den erheblichen
Zeitablauf kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafzumessung in
diesen beiden verbliebenen Fällen von dem zu weit gehenden Schuldspruch
oder den entfallenen weiteren Einzelstrafen beeinflusst worden ist. Die
Feststel-
lungen können indes insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrich-
ter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den nun-
mehr rechtskräftigen Feststellungen nicht widersprechen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal