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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – II ZR 314/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 314/05

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ab-

gelehnt, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass er als Partei kraft

Amtes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm verwalteten Ver-

mögensmasse zur Tragung der Prozesskosten nicht in der Lage ist.

Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht ge-

setzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-

se nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend be-

antwortet hat. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom

3. Mai 2006 aufgefordert worden, bis zum 6. Juni 2006 eine Kopie der Insol-

venztabelle sowie eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Prozessfinanzie-

rung durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zu

den Akten zu reichen. Dieser Verfügung ist der Antragsteller nicht nachgekom-

men. Da von den fehlenden Angaben die Berechtigung zur Beziehung von Pro-

zesskostenhilfe nicht nur in Teilen, sondern insgesamt abhängig ist, war der

Antrag vollumfänglich abzulehnen.

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -