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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 5 StR 106/06
5. Strafsenat
5 StR 106/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u. a.
hier: Revision des Angeklagten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als
unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im
Fall II.27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM
vom Zeugen Mö. im Zeitraum Sommer/Herbst 2001) eine
Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II.35 der
Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung im Veranla-
gungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Mo-
naten festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der Bundesan-
waltschaft).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal