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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 5 StR 106/06

5. Strafsenat

5 StR 106/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u. a.

hier: Revision des Angeklagten

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als

unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im

Fall II.27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen

Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM

vom Zeugen Mö. im Zeitraum Sommer/Herbst 2001) eine

Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II.35 der

Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung im Veranla-

gungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Mo-

naten festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der Bundesan-

waltschaft).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

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