Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 13.07.2006 – 5 StR 106/06
5. Strafsenat
5 StR 106/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
hier: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verfallsbeteiligte
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Ju-
li 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Beistand der Verfallsbeteiligten,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die insoweit der Verfallsbeteiligten
entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit
im geschäftlichen Verkehr in 30 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in
fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt. Die Anordnung des Verfalls hat das Landgericht sowohl gegen
ihn als auch gegen seine Ehefrau abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft wendet
sich mit ihrer Revision dagegen, dass gegen die Ehefrau des Angeklagten
als Verfallsbeteiligte die Anordnung des Verfalls unterblieben ist. Das von der
Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt
ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
I.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinnahmte der
Angeklagte, der als Einkaufsdirektor bei dem Süßwarenhersteller
S. KG (künftig: S. KG) tätig war, Schmiergeldzahlungen von
Lieferanten in den Jahren 1999 bis 2004 im Umfang von ca. 500.000 Euro,
die er in den von ihm abgegebenen Einkommensteuererklärungen ver-
schwieg. Die Gelder wurden in einigen Fällen bar vom Angeklagten verein-
nahmt, teilweise wurden die Gelder auf sein Betreiben auf ein Firmenkonto
seiner Ehefrau überwiesen, von wo aus der Angeklagte die Gelder auf sein
Konto umbuchen ließ. Weiterhin übernahm der Geschäftsführer der W.
KG (künftig: W. KG) Darlehensraten
eines auf den Namen der Verfallsbeteiligten laufenden Darlehensvertrages
über mehr als 120.000 DM zum Zwecke der Anschaffung eines Sportwagens
sowie Handwerkerrechnungen in Höhe von insgesamt etwa 300.000 DM, die
für den Umbau des im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden
Hausgrundstücks in Enger anfielen. Hierzu zählte auch der Einbau einer Hei-
zungs- und Klimaanlage. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten den
Verfall wegen der vorgängigen Ersatzansprüche seines Arbeitgebers und der
Finanzverwaltung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgelehnt. Gegen die Ver-
fallsbeteiligte hat es von einer Verfallsanordnung auch deswegen abgese-
hen, weil der Verfall für die nach den Feststellungen des Landgerichts gut-
gläubige Ehefrau eine besondere Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1
StGB bedeutet hätte.
II.
3
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist erfolglos. Der Senat
kann dabei dahinstehen lassen, ob die Revision in zulässiger Form erhoben
ist. Aus der Antragstellung und der hierfür gegebenen Revisionsbegründung
ergibt sich nämlich nicht, in welchem Umfang das Urteil aufgehoben werden
soll und insbesondere welche Leistungen der Schmiergeldzahler Gegens-
tand der Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte sein sollen. Letztlich
braucht der Senat hier jedoch nicht entscheiden, ob die Revisionsschrift der
Staatsanwaltschaft noch dem Formerfordernis des § 344 Abs. 1 StPO ent-
spricht, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist. Die Ablehnung einer
Verfallsanordnung gegen die Ehefrau des Angeklagten ist aus Rechtsgrün-
den nicht zu beanstanden.
4
1. Die Anordnung des Verfalls gegen einen Nebenbeteiligten
nach § 73 Abs. 3 StGB setzt – was die Beschwerdeführerin übersieht – vor-
aus, dass keine vorrangigen Ersatzansprüche des Verletzten bestehen. Dies
ergibt sich schon aus der Bezugnahmeklausel in § 73 Abs. 3 StGB, die auf
die Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 verweist. Auch nach
seinem Sinngehalt erstreckt sich der Ausschlusstatbestand nach § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB ebenso auf die Verfallsanordnung gegen einen Dritten. Insoweit
gilt nämlich gleichermaßen der Schutzgedanke des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB,
wonach eine Verfallsanordnung bei Ersatzansprüchen des Verletzten aus-
scheiden muss, um durch die Abschöpfung von Vermögenswerten die Erfül-
lung der Ansprüche des Verletzten nicht zu gefährden und andererseits eine
doppelte Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen zu vermeiden (BGHR StGB
§ 73 Verletzter 3, 4). Beide Gesichtspunkte stehen einer Verfallsanordnung
gegen einen Dritten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB entgegen, wenn gegen
diesen aus oder wegen der Straftat Ersatzansprüche bestehen.
5
Das Landgericht hat hier Ersatzansprüche gegen die Verfalls-
beteiligte nicht näher geprüft. Ersatzansprüche bestehen seitens der Arbeit-
geberin des Angeklagten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB gegen
den Angeklagten selbst (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5). Könnte die S.
KG als Arbeitgeberin des Angeklagten auf dessen Ehefrau durchgreifen, wä-
re deshalb der Verfall nach § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StGB ausge-
schlossen. Ob solche Ersatzansprüche etwa aus dem Gesichtspunkt des
Bereicherungsrechts oder im Hinblick auf für die S. KG anfechtbare
Rechtshandlungen des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau in Betracht
kommen, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Selbst wenn entspre-
chende Ersatzansprüche auszuschließen wären, konnte das Landgericht den
Verfall gegen die Ehefrau des Angeklagten hier rechtsfehlerfrei ablehnen.
6
2. Das Landgericht hat die Annahme einer unbilligen Härte im
Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB tragfähig begründet. Ob eine solche
Härte vorliegt, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen.
Wie er die für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände
im Einzelnen gewichtet, ist der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zu-
gänglich (BGHR StGB § 73c Härte 11). Dies gilt jedenfalls, soweit das vom
Tatrichter gefundene Ergebnis nicht gänzlich unvertretbar erscheint. Hier hat
sich das Landgericht in erster Linie auf den Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit
der Ehefrau des Angeklagten gestützt. Die Gutgläubigkeit des Dritten stellt
bei der Härtefeststellung einen ganz zentralen Ermessensgesichtspunkt dar
(BGH aaO; vgl. auch BGHSt 47, 369, 376). Das Landgericht konnte auch
ohne Rechtsverstoß von einer Gutläubigkeit der Verfallsbeteiligten ausge-
hen. Der Annahme der Gutgläubigkeit widerspricht – entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin – nicht der Gesichtspunkt, dass die Ehefrau
von einer arbeitsrechtlichen Zweifelhaftigkeit der über ihr Konto vereinnahm-
ten Gelder ausgegangen ist. Nach den von der Beschwerdeführerin nicht
angegriffenen Feststellungen des Landgerichts kannte sie jedenfalls den kri-
minellen Hintergrund der über ihr Konto abgewickelten Zahlungen nicht.
7
Im Übrigen hat das Landgericht die Ablehnung einer Verfalls-
anordnung nicht allein auf den Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit der Ver-
fallsbeteiligten gestützt, sondern ergänzend ausgeführt, dass das von den
Eheleuten erworbene und aufwändig umgebaute Hausgrundstück mit Grund-
schulden in einer Höhe belastet sei, die dem aktuell erzielbaren Kaufpreis
entspreche. Das Landgericht stützt sich insoweit auf eine Expertise der fi-
nanzierenden Bank. Selbst wenn ein Großteil der erlangten Schmiergelder
insbesondere der W. KG in Luxusumbauten an diesem Haus einge-
flossen sind, verbleibt für die Verfallsbeteiligte kein überschießender Wert.
Ob einzelne Einbauten, wie z. B. die Heizungs- und Klimaanlage, noch wert-
erhöhend vorhanden sind, ist unerheblich, wenn der Verkaufswert des Hau-
ses die Belastung durch die Grundschulden nicht übersteigt. Anhaltspunkte
für anderweitige Vermögenswerte der Verfallsbeteiligten, die im Zusammen-
hang mit den abgeurteilten Straftaten stehen könnten, zeigt die Revisions-
begründung nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Ablehnung der
Anordnung des Verfalls wie auch des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a
StGB) ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit der Verfalls-
beteiligten und ihrer wirtschaftlichen Situation von Rechts wegen nicht zu
beanstanden. Das Landgericht hat insoweit auch auf einer ausreichenden
Tatsachengrundlage entschieden.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal