BGH Beschluss vom 13.07.2006 – VII ZR 307/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 307/04
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 21. März 2006 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-
sen.
Gründe
Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen der Schuldner (bisherigen Kläger) und Bestellung eines Treuhänders (jetzi-
ger Kläger) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. März 2006
beantragt, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Treuhänder kann als Partei kraft
Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der ver-
walteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1
1. Altern. ZPO). Die vorgelegten Kontoauszüge weisen hinsichtlich des Schuld-
ners (früherer Kläger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 € und hinsichtlich der
Schuldnerin (frühere Klägerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 € aus. Nach
Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 €
für jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten für das Re-
visionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von
23.917,64 € insgesamt 3.285,82 €. Da aus der vorhandenen freien Masse diese
Kosten bestritten werden können, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
Dressler Haß Wiebel
Kuffer Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 510/00 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -