Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2006 – VII ZR 307/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 307/04

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und

die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 21. März 2006 auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-

sen.

Gründe

Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermö-

gen der Schuldner (bisherigen Kläger) und Bestellung eines Treuhänders (jetzi-

ger Kläger) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. März 2006

beantragt, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Treuhänder kann als Partei kraft

Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der ver-

walteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1

1. Altern. ZPO). Die vorgelegten Kontoauszüge weisen hinsichtlich des Schuld-

ners (früherer Kläger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 € und hinsichtlich der

Schuldnerin (frühere Klägerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 € aus. Nach

Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 €

für jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten für das Re-

visionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von

23.917,64 € insgesamt 3.285,82 €. Da aus der vorhandenen freien Masse diese

Kosten bestritten werden können, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe.

Dressler Haß Wiebel

Kuffer Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 510/00 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -