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BGH Beschluss vom 17.07.2006 – AnwZ (B) 37/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 37/06

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Entscheidung über einen Untätigkeitsantrag

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann

und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechts-

anwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 17. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

8. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-

ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat 1987 die Abschlussprüfung der einstufigen Juris-

tenausbildung bestanden. Er ist deutscher Staatsbürger, in Spanien ansässig

und beabsichtigt, dort den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Am

12. Dezember 2005 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die Erlaubnis

zu erteilen, sich Rechtsanwalt zu nennen. Am 19. Dezember 2005 wies ihn die

Antragsgegnerin unter Beifügung des entsprechenden Formulars darauf hin,

dass der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Verwendung des

Formulars zu stellen sei. Später wies sie auch auf die Möglichkeit einer Befrei-

ung von der Kanzleipflicht hin.

2

Am 7. Januar 2006 hat der Antragsteller bei dem Anwaltsgerichtshof un-

ter Hinweis auf eine Untätigkeit der Antragsgegnerin beantragt, dieser auf-

zugeben, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den Titel Rechtsanwalt zu führen.

Zugleich hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen,

dass er seit dem 12. Dezember 2005 berechtigt sei, die Berufsbezeichnung

Rechtsanwalt zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit am

10. März 2006 an den von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten zuge-

stelltem Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Drei-Monatsfrist nicht ver-

strichen sei. Dagegen hat der Antragsteller am 25. März 2006 bei dem Bundes-

gerichtshof Beschwerde eingelegt.

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II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Be-

schwerde nicht statthaft. Der Antrag des Antragstellers, ihm die Führung der

Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu erlauben, ist zwar, wovon der Anwaltsge-

richtshof zu Recht ausgegangen ist, als Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft unter Befreiung von der Kanzleipflicht nach §§ 29 bis 30 BRAO zu

verstehen. Über diesen Antrag hatte der Anwaltsgerichtshof aber nicht zu ent-

scheiden, und er hat hierüber auch nicht entschieden. Gegenstand seiner Ent-

scheidung ist nach §§ 11 Abs. 3, 41 Abs. 4 BRAO allein die Frage, ob der An-

tragsgegnerin die Bescheidung des Antragstellers aufzugeben ist. Gegen eine

Entscheidung hierüber ist aber nach § 42 Abs. 1 BRAO die sofortige Beschwer-

de nicht eröffnet (Senat, Beschl. v. 14. Mai 1990, AnwZ (B) 6/90, veröffentlicht

bei juris).

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2. Das Rechtsmittel wäre selbst bei Annahme seiner Statthaftigkeit nicht

zulässig, weil der Antragsteller die Rechtsmittelfrist versäumt hat. Dazu hätte er

das Rechtsmittel nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO innerhalb von zwei Wochen

bei dem Anwaltsgerichtshof einlegen müssen. Das ist nicht geschehen. Der An-

tragsteller hat das Rechtsmittel nach Ablauf von zwei Wochen bei dem Bun-

desgerichtshof eingelegt, was nicht ausreichte.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2006 - AGH 1/06 -