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BGH Beschluss vom 17.07.2006 – AnwZ (B) 8/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/06

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die

Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 17. Juli 2006 beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Frei-

en und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2005 wird

zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht

H. und seit 1986 auch bei dem Oberlandesgericht zuge-

lassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragsgegners gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-

gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfü-

gung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung sei-

nes Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-

fortigen Beschwerde beantragt.

II.

2

3

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5

Der Senat entscheidet vorab über den Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Dieser ist gemäß § 16

Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO zulässig; er hat in

der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-

fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse

zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr

konkreter Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Vorausset-

zung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Wi-

derrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anordnung

verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist je-

doch des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als Präventiv-

maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Ge-

fahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl.

BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluss v. 2. Juni 1993

- AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93,

BRAK-Mitt. 1994, 176,177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 3/98, BRAK-Mitt. 1998,

235, 236; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 63 f; v. 9. Mai

2003 – AnwZ(B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung

Bestandskraft erlangt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung wa-

ren gegen den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden. Eine Auskehrung von

Fremdgeldern in Höhe von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. Für eine zwi-

schenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers

besteht kein Anhaltspunkt, vielmehr spricht alles dafür, dass sich diese seitdem

eher verschlechtert haben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H.

vom 9. Mai 2006 ist es zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in

einer Größenordnung von ca. 480.000 € (Hauptforderungen) gegen den An-

tragsteller gekommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. April 2006

selbst eingeräumt, dass eine „immer noch andauernde“ Zahlungsunfähigkeit

vorliege.

6

Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten, werden dadurch die

Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Die zur Rechtfertigung

des Sofortvollzugs über die abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden hinausgehende erforderliche k o n k r e t e Gefährdung der Interes-

sen der Rechtsuchenden ist hier gegeben. Der Antragsteller unterhält für ein-

gehende Fremdgelder kein Anderkonto. Er hat bereits in einem Fall („Nachlass-

verwaltung Sch. “) trotz wiederholter Mahnungen und Einleitung eines ge-

richtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Größenordnung von mindestens

150.000 € nicht an die Berechtigten ausgekehrt. Seine Vermögensverhältnisse

haben sich eher weiter verschlechtert, er ist fortlaufenden Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In Anbetracht dieser Umstän-

de bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gerade in Bezug auf den Um-

gang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der Rechtsuchenden

weiterhin konkret gefährdet sind.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - II ZU 12/05 -