Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2006 – AnwZ (B) 91/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 91/05

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsan-

wältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 17. Juli 2006

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-

gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde nach dem Widerruf einer früheren Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen, und zwar zunächst bei dem Amts- und Landgericht H. , später bei

dem Amts- und Landgericht L. und seit dem 25. März 2003 bei dem Land-

gericht A. . Ein von der Landesjustizkasse Ch. eingeleitetes

Vollstreckungsverfahren führte am 12. August 2004 zur Eintragung des An-

tragstellers in das Schuldnerverzeichnis, die erst im Verlauf des Verfahrens vor

dem Senat gelöscht wurde.

2

Wegen dieses und weiterer Vollstreckungsverfahren hat die Antragsgeg-

nerin am 8. Juni 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom

10. Oktober 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller die dem Widerrufsbescheid

zugrunde liegenden Forderungen beglichen hatte, hat die Antragsgegnerin ih-

ren Widerrufsbescheid aufgehoben und erklärt, sie nehme ihren Antrag bis auf

die Kostenentscheidung zurück. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt

erklärt.

II.

3

Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-

sache erledigt. Beide Parteien haben die Hauptsache auch übereinstimmend

für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat zwar eine andere Formulierung

hierfür gebraucht. Die von ihr erklärte Rücknahme ihres (Zurückweisungs-) An-

trags bis auf die Kostenentscheidung ist aber inhaltlich eine Erledigungserklä-

rung mit dem Antrag, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

4

Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenent-

scheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Antragsgegnerin die

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO widerrufen hat und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die

Begleichung der Schulden, die Anlass für den Widerruf der Zulassung waren,

eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 10.10.2005 - BayAGH I - 12/05 -