BGH Beschluss vom 17.07.2006 – AnwZ (B) 91/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/05
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsan-
wältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 17. Juli 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-
gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde nach dem Widerruf einer früheren Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen, und zwar zunächst bei dem Amts- und Landgericht H. , später bei
dem Amts- und Landgericht L. und seit dem 25. März 2003 bei dem Land-
gericht A. . Ein von der Landesjustizkasse Ch. eingeleitetes
Vollstreckungsverfahren führte am 12. August 2004 zur Eintragung des An-
tragstellers in das Schuldnerverzeichnis, die erst im Verlauf des Verfahrens vor
dem Senat gelöscht wurde.
Wegen dieses und weiterer Vollstreckungsverfahren hat die Antragsgeg-
nerin am 8. Juni 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom
10. Oktober 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller die dem Widerrufsbescheid
zugrunde liegenden Forderungen beglichen hatte, hat die Antragsgegnerin ih-
ren Widerrufsbescheid aufgehoben und erklärt, sie nehme ihren Antrag bis auf
die Kostenentscheidung zurück. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt
erklärt.
II.
Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-
sache erledigt. Beide Parteien haben die Hauptsache auch übereinstimmend
für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat zwar eine andere Formulierung
hierfür gebraucht. Die von ihr erklärte Rücknahme ihres (Zurückweisungs-) An-
trags bis auf die Kostenentscheidung ist aber inhaltlich eine Erledigungserklä-
rung mit dem Antrag, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenent-
scheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Antragsgegnerin die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO widerrufen hat und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die
Begleichung der Schulden, die Anlass für den Widerruf der Zulassung waren,
eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 10.10.2005 - BayAGH I - 12/05 -