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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 174/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 174/05
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt
, wird für die Revisionshauptverhand-
lung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in
Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt.
Gründe:
1
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der An-
tragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. für die
Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der
Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer
Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat
eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen.
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hat-
te sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegrün-
dungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter die-
sen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisi-
onshauptverhandlung erforderlich.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl