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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 174/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 174/05

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt

, wird für die Revisionshauptverhand-

lung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in

Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt.

Gründe:

1

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der An-

tragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. für die

Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der

Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer

Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat

eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen.

Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hat-

te sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegrün-

dungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter die-

sen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisi-

onshauptverhandlung erforderlich.

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl