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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – II ZA 1/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZA 1/06
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt
ohne Erfolg. Eine Bewilligung nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Be-
tracht, da der Liquidator keine Partei kraft Amtes ist (BFH, Beschl. v. 27. Januar
1994 - V S 16/93, BFH/NV 1995, 332, 333; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3. März
2006 - 2 W 64/05, iuris Tz. 2). Die besonderen Voraussetzungen des grund-
sätzlich auf die Klägerin als juristische Person anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2
ZPO sind nicht erfüllt.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die durch die Vorin-
stanzen bereits
(rechtskräftig) zugesprochenen Beträge von
insgesamt
1.393.869,35 € die Kosten der Revisionsinstanz von der Klägerin nicht aufge-
bracht werden können. Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob die diversen Gläu-
biger der Klägerin, deren Gesamtforderungen der Liquidator der Klägerin in ei-
ner von ihm als nicht vollständig bezeichneten Liste mit 1.374.290,91 €
(= 2.687.879,40 DM) angegeben hat, bei dieser Sachlage noch als am Gegen-
stand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte angesehen werden können.
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Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ein Unterlassen
der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Ein solches
Interesse liegt vor, wenn eine juristische Person ohne die Durchführung des
Rechtsstreits gehindert ist, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen,
oder wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder auch
des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen
kann, was u.a. dann anzunehmen ist, wenn von der Durchführung des Prozes-
ses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der
großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse
besteht, oder wenn die unterlassene Rechtsverfolgung Auswirkungen auf eine
Vielzahl von "Kleingläubigern" hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1986
- X ZR 23/85, NJW 1986, 2058; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90,
ZIP 1990, 1565; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 14 ff. m.w.Nachw.).
Weder einer dieser Fälle noch ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben.
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Anhaltspunkte für die Erfüllung einer der Allgemeinheit dienenden Auf-
gabe durch die Klägerin sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Ebenso wenig
ist eine Gefahr für den Fortbestand von Arbeitsplätzen ersichtlich, zumal bereits
die - hier vor Jahren beschlossene - Liquidation der Klägerin regelmäßig zum
Wegfall der Arbeitsplätze führt (BFH, Beschl. v. 28. April 1993 - I S 2/93, BFH/
NV 1994, 55, 56; OLG Frankfurt aaO Tz. 5).
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Die Möglichkeit der Befriedigung einer größeren Zahl von "Kleingläubi-
gern" hat die Klägerin - auch auf entsprechenden Hinweis - ebenfalls nicht hin-
reichend dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZB 38/03, Mittdtsch-
PatAnw 2005, 165; BFH, Beschl. v. 23. Juli 1999 - I B 2/99, iuris Tz. 6; v.
4. April 1995 - V S 1/95, iuris Tz. 10 f.). Zum einen können die von ihr aufgelis-
teten Gläubiger - abgesehen von angefallenen Zinsen - bereits in voller Höhe
aus dem rechtskräftig zuerkannten Betrag von 1.393.869,35 € befriedigt wer-
den. Hier kommt hinzu, dass es sich bei den Gläubigern der Klägerin ganz
überwiegend nicht um "Kleingläubiger" handelt. Die Qualifizierung eines Gläu-
bigers als "Kleingläubiger" richtet sich nicht nach der (geringen) Höhe der jewei-
ligen Forderung. Der Umstand, dass bei einer Vielzahl von "Kleingläubigern"
das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtsverfolgung einer juristischen Per-
son bejaht wird, beruht vielmehr allein auf sozialen Erwägungen, die es recht-
fertigen, dass eine juristische Person auf Kosten der Staatskasse prozessiert
(BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69, iuris Tz. 15 ff., 23). Großunter-
nehmen, Banken, Körperschaften des öffentlichen Rechts und vergleichbare
Institutionen, die hier die überwiegende Mehrzahl der Gläubiger darstellen, be-
dürfen keines sozialen Schutzes unter dem Gesichtspunkt des Interesses der
Allgemeinheit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (OLG Frankfurt aaO
Tz. 7 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 3 W 95/00, iuris Tz. 12 ff.).
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.03.2003 - 8 O 72/99 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2005 - 16 U 62/03 -